ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR121.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 121/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführer am 2. Ap ril 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 8. Oktober 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten sich durch die Tat 6 der Urteil s- gründe der Ver abredung zum schweren Bandendiebstahl schu l- dig gemacht haben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich mit Sachb e- schädigung begangenen schweren Bandendiebstahl s in sechs Fällen und ve r- suchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung, jeweils zu fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge s o- wi e seitens des Angeklagten K . zudem auf Verfahrensrügen gestützten Rev i- sionen der Angeklagten führen lediglich zur bezeichneten Änderung des Schuldspruchs und bleiben im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, durch die Tat 6 hätten die Angeklagten einen versuchten schweren Bandendiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatten sich die Angeklagten Ka . zwar an die Rückseite des Gebäudes begeben, um in dieses einzusteigen, zur Umsetzung dieses Vorhabens aber noch nichts unternommen und damit noch nicht die Grenze zum Versuch überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 8. Mai 2018 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616, 617 f.), als sie durch einen Zeugen angesprochen und so zur Flucht veranlasst wurden. Die Angeklagten haben sich aber der Verabredung eines schweren Ba n- dendiebstahls (§ 244a Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, von der sie nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig zurückgetreten sind. Der Senat hat d a- her die Schuldsprüche insofern neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entg e- gen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders als gescheh en hätten verteidigen können. 2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann angesichts des Tatbildes und der B e- gehung weiterer neun gewichtiger Taten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht die jeweils auf ein Jahr bestimmten Freiheitsstrafen bei rechtlich zutreffender Würdigung noch niedriger bemessen hätte. Denn es hat diese Strafen dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafra h- men des § 244a Abs. 1 StGB entnommen, der auch über § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden gewesen wäre. Mutzbauer Sander Schneider König Berger 2 3 4
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