5 StR 122/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. N o - vember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 2. Die weitergehende Revision des Ang e - klagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r - teilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrü n - det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Seine Revision führt jedoch im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. - 3 - Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht g e - prft. Dies htte sich aber im vorliegenden Fall aufgedrngt, weil der Ang e - klagte nach den Urteilsfeststellungen seit 1992 mit Unterbrechungen in erheblichem Umfang Drogen zu sich nahm. Innerhalb des letzten Jahres vor seiner Verhaftung hat er den Konsum von Crystal, Ecstasy und Kokain noch verstrkt. Die ausgeurteilten Taten dienten jedenfalls teilweise auch dem Erwerb von Rauschgift zur Befriedigung seiner Sucht. Bei dieser Sachlage htte das Landgericht erörtern mssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1) besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts jede n - falls. Der Umstand, daß sich der Angeklagte schon in der Untersuchungshaft um einen Therapieplatz bemht hat, kann fr seine Bereitschaft sprechen, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Der Erörterungsmangel nötigt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß dadurch auch die Strafzumessung beeinflußt wurde. Der neue Tatrichter wird eingehend zu prfen haben, ob angesichts des Gewichts der ang e - fhrten Milderungsgrnde bei dem Angeklagten jeweils von dem Strafra h - men - 4 - eines minder schweren Falles auszugehen sein wird (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 bis 4). Harms Hger Raum Brause Schaal
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