5 StR 122/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. April 2004in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteildes Landgerichts Bremen vom 6. August 2003 so-weit es diesen Angeklagten betrifft nach § 349 Abs. 4StPOa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengein Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-erlaubnis verurteilt ist,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-urteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf - 3 -eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revisi-on erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teiler-folg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Auch der Maßregelausspruch hat Bestand.Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verur-teilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach beschränktesich die Rolle des Angeklagten auf Fahrdienste. Der Angeklagte fuhr denDrogenkurier M in Bremen zunächst zu einer Wohnung, wo dieser ca. 1 kghochwertiges Kokain übernahm. Nachdem der Kurier wieder zugestiegenwar, setzte der Angeklagte die nach Bremen-Woltmershausen geplante Fahrtfort bis zum polizeilichen Zugriff im Stadtteil Arsten. Als bloßer Chauffeur desKuriers kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft zu, weil er weder dieArt und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch die nähere Ausge-staltung des Geschäfts beeinflussen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1Handeltreiben 25, 36, 47; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 5 StR 304/01).Ebenso wenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten füreine Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 100 Euroversprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängigvon der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden sollte und ineinem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten Betäu-bungsmittelhandels stand (vgl. BGHR aaO Handeltreiben 47; BGH, Beschl.vom 26. Juli 2001 5 StR 304/01).Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werdenkann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffenwerden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelsführen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht, - 4 -ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veran-laßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststel-lungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.Harms Gerhardt RaumBrause Schaal
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