5 StR 122/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2009, soweit es ihn betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit der Ange-klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln verurteilt ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln 204im besonders schweren Fall223 und wegen 204Ver-sto337es gegen das Waffengesetz223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln. Das mit der Sachr374ge gef374hrte Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. In 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Handeltreibens 2 - 3 - mit Bet344ubungsmitteln beschr344nkt ist. Ausweislich der von ihm gestellten An-tr344ge will der Beschwerdef374hrer nur diesen Schuldspruch zu Fall bringen, wobei er in seiner Revisionsbegr374ndung die Beweisw374rdigung des Landge-richts lediglich in Bezug auf diesen Tatvorwurf beanstandet. Damit hat er die Verurteilung wegen eines Waffendelikts wirksam von seinem Rechtsmit-telangriff ausgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei der wegen des Waffendelikts verh344ngten Geldstrafe von 60 Tagess344tzen fehlerhaft die Tagessatzh366he nicht festgesetzt hat. Denn das Urteil ist inso-weit auch hinsichtlich des Strafausspruchs in Rechtskraft erwachsen, wes-wegen eine nachtr344gliche Ab344nderung oder Erg344nzung der Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht mehr m366glich ist (BGHR StGB 247 40 Abs. 2 Satz 1 Bestimmung, unterlassene 2). 3 2. Zum angefochtenen Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 204Die 334berpr374fung des Urteils 205 hat einen durchgreifenden Rechtsfeh-ler insoweit ergeben, als das Landgericht die f374r t344terschaftliches Handeltreiben nach 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unerl344ssliche Eigenn374t-zigkeit des Vorgehens des Beschwerdef374hrers nicht festgestellt hat. Zwar liegt eine solche bei arbeitsteilig abgewickelten Drogengesch344f-ten der vorliegenden Art (vgl. UA S. 5) durchaus nicht fern, sodass n344here Ausf374hrungen hierzu im Urteil wegen Offenkundigkeit dieses subjektiven Moments der Tathandlung zuweilen entbehrlich sein k366n-nen. In diese Kategorie von Evidenzf344llen ist der abgeurteilte Sach-verhalt indessen nicht einzuordnen, weil der Beschwerdef374hrer aus-weislich UA S. 5 in die konkrete Ver344u337erungsabrede nicht einbezo-gen war und allein seine Tathandlung eine Beteiligung am Verkaufser-l366s oder sonstige Form eines Vorteils nicht ohne Weiteres erkennen l344sst. Nimmt man hinzu, dass das Landgericht dem Beschwerdef374hrer auf UA S. 10 im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten hat, aus der abgeurteilten Tat keinen pers366nlichen Gewinn gezogen zu haben, - 4 - so erweist sich die Notwendigkeit gesonderter Ausf374hrungen zum Ei-gennutz des Beschwerdef374hrers als besonders dringend.223 Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 4 3. Der Senat hebt die zugeh366rigen Feststellungen auf, um dem neu entscheidenden Tatgericht eine stimmige Bewertung des Sachverhalts zu erm366glichen. Zur Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils weist er auf Folgendes hin: 5 Trotz missverst344ndlicher Ausf374hrungen kann dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde noch entnommen werden, dass die 334berzeugung vom arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten ma337gebend auf die Aussage des nicht revidierenden Mitangeklagten K. gest374tzt ist und die aus dem Zustand des Vereinslokals und dem regelm344337igen Aufenthalt des Angeklag-ten gezogenen Schl374sse indiziell der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Bekundungen dienen (UA S. 8). Die Rolle des Angeklagten bleibt jedoch unklar. Er war in die 204Anstellung223 des K. als Drogenh344ndler ein-gebunden und 374berwachte dessen T344tigkeit (UA S. 5), wobei er zur 204Vertei-digung der Drogengesch344fte223 ein abges344gtes Stuhlbein und ein Einhand-messer griffbereit hielt (UA S. 6). Zudem war er Vorsitzender des Vereins, der nach dem 204Eindruck223 der Strafkammer sein Vereinslokal ausschlie337lich als 204Umschlagplatz f374r Drogen223 nutzte (UA S. 8). Andererseits wird dem An-geklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass 204sein Tat- 6 - 5 - beitrag eher untergeordnet war223 und er aus der Tat 204keinen pers366nlichen Vor-teil gezogen hat223 (UA S. 10). Diese Erw344gungen sind nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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