5 StR 122/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s A ngeklagten E . wird das U r- teil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2010, s o- weit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) in den Fällen I II.3 a bis m (Anwaltsrechnungen) sowie III. (Betrug zum Nachteil H . S . GmbH) mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) über das Berufsverbot. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E . sowie die Revision des Angeklagten C . werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der A n- geklagte C . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten E . , an eine andere Wirtschaftsstraf kammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E . unter Freisprechung im Übrigen wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue in sechs Fällen, wegen Untreue in fünfzehn Fällen, wegen B etruges sowie wegen Ve r- letzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt verboten. Von der ve r- hängten Ges amtfreiheitsstrafe hat es zur Kompensation überlanger Verfa h- rensdauer acht Monate als vollstreckt erklärt. Den Angeklagten C . hat das Landgericht unter Freisprechung im Übrigen des Subventionsbetr u- ges, des Betruges in vier tateinheitlichen Fällen , der Insolvenzverschleppung sowie der Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen schuldig gespr o- chen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ve r- hängt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt und zur Ko m- pensation ü berlanger Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt erklärt. Der Revision des Angeklagten C . bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die auf Sach - und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten E . hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Soweit der Angeklagte E . unter III.3 lit. a bis m der Urte il s- gründe wegen Untreue in 13 Fällen verurteilt worden ist, hält dies sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer legt dem Beschwerd e- führer jeweils zur Last, dass er als Rechtsanwalt gegenüber der von ihm als Mitgesellschafter gehaltenen C . GmbH Gebühren in Rechnung gestellt hat, ä- 39). Das Landgericht hat ferner eine Vielzahl einzelner Abrechnungen ledi glich a n- 1 2 3 - 4 - hand ihres jeweiligen Aktenzeichens und des Vorgangsnamens nicht aber auch mit Beschreibungen der damit verbundenen Tätigkeit des Angeklagten dargestellt. Hierdurch bleibt dem Senat die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatgerichtlichen Bewertu ng verschlossen, ob von sämtlichen Abrec h- nungsvorgängen keine anwaltliche Tätigkeit umfasst war. Näherer Darlegung der konkret in Rechnung gestellten Tätigkeit bedurfte es insbesondere de s- ßte n- i- cher Tätigkeit waren. Überdies lassen die unzulänglichen Feststellungen b e- sorgen, dass beim Finanzamt Freital (UA S. 115 f., 42) auch anwaltliche Tätigkeiten, n a- heliegend im Zuge eines zur C . GmbH bestehenden Mandatsverhältnisses, durch den Angeklagten abgerechnet wurden. 2. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges zum Nachteil der H . S . GmbH (Fall III.) begegnet bereits wegen unkl a- rer Feststellungen zur Täuschungshandlung des Angeklagten durchgreife n- den sachlich - s- . S . GmbH s- auch in der Zusammenschau der Urteil s- gründe keine nachvollziehbare Täuschungshandlung. 3. Wegen des Wegfalls dieser Schuldsprüche, d ie vom Landgericht für S. 147) bewertet wurden, hat auch die Maßregelanordnung keinen Bestand. 4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragen alle r- dings den Schuldspru ch wegen (vorsätzlicher) Verletzung der Buchführung s- pflicht in drei Fällen gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3 lit. b StGB. Danach unterließen es die Beschwerdeführer E . (als faktischer Geschäftsfü h- rer) und C . , die 4 5 6 - 5 - Handelsbücher der C . GmbH zu führen sowie die Eröffnungsbilanz aufz u- stellen und einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 zu erstellen. Mit Blick auf die ebenfalls festgestellte und ausgeurteilte zweckwidrige Ve r- wendung gewährter Subventionsmittel sowie die von beiden Beschwerdefü h- rern begangenen Untreuehandlungen zum Nachteil von C . GmbH verstand es sich hier allerdings nicht von selbst, dass die Angeklagten nicht au s- schließlich aus eigennützigen Motiven heraus handelt en. a) Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwe n- dung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20 . Mai 1981 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1 986 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223). Nach den Grundsätzen dieser vom 3. Strafsenat im Rahmen eines Anfrageverfahrens jüngst in Frage gestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 3 StR 118/11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. Se p- tember 20 09 1 StR 301/09, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4) Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit des Vertreters einer juristischen Pe r- son nach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt (vgl. § 14 StGB); l iegen hingegen beim Vertreter ausschließlich eigennützige Motive vor, so scheidet eine Bestrafung wegen Bankrotts neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue aus (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d mwN). Die Rechtsprechung vermittelt z ur Frage der Anwendung der Intere s- sentheorie auf Buchführungs - und Bilanzdelikte nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB kein einheitliches Bild. Teilweise wird die Frage auch bei di e- sen Delikten bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 3 StR 68/82, wistra 1982, 148, 149, Beschluss vom 14. Dezember 1999 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Oktober 1960 5 StR 155/60), teilweise wird sie hingegen ausdrücklich (vgl. BGH, B e- schluss vom 24. März 2009 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636) oder stil l- 7 8 - 6 - schweigend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 2 StR 693/94, wistra 1995, 146, 147) verneint. Unabhängig von den im Anfrageverfahren vom 3. Strafsenat angestel l- ten grundsätzlichen Erwägungen (aaO) neigt der Senat dazu, die von der Rechtsprechung namentlich für Vermögensverschiebungen in der unterne h- merischen Krise entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs - und Bilanzdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB) nicht anzuwenden. Gegen eine Übernahme sp r icht worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist der in diesen Konstellationen o b- jektiv eindeutige Bezug zum übertragenen Aufgabenbereich. Diese geset z- lich vermittelte Pflichtenstellung kann letztlich nicht unter d e m Vorbehalt einer inneren Tendenz des Organs stehen. Für die Erfüllung von handelsrechtl i- chen Pflichten der juristischen Person durch ihre Organe erscheint es de s- halb bedeutungslos, ob ein Handeln im Interesse des Vertretenen vorliegt (Perron in Schönke/S chröder, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Tiedemann in LK, 12. Aufl., Vor § 283 Rn. 84). Zudem schützen diese Strafvorschriften neben den Gläubigerinteressen die Sicherheit des Geschäftsverkehr s als solchen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 4 StR 421/0 0, NStZ 2001, 485, 486; Tiedemann aaO, § 283 Rn. 7; Fischer aaO, Vor § 283 Rn. 3; Lac k- ner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 1). b) Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es allerdings nicht. Denn das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur Motivl age oder deren Erörterung in den Urteilsgründen stellt hier noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. Der Senat entnimmt nämlich dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Angeklagten mit ihrem vorsätzlichen Verstoß gegen die ihnen obliegenden Buchfü hrungs - und Bilanzierungspflichten zumindest nicht ausschließlich erstrebten, die zweckwidrigen und vermögenssch ä- digenden Mittelverwendungen zu verschleiern (UA S. 45 ff., 66 ff., 127 ff., 145 f.). Ersichtlich lag dem allein ein besonderes Maß an Gleic hgültigkeit gegenüber den kaufmännischen Pflichten zugrunde. 9 10 - 7 - 5. In der rechtsfehlerhaften Annahme der Strafkammer, der B e- schwerdeführer habe in sämtlichen Fällen ausgeurteilter Untreue den Mis s- brauchstatbestand erfüllt (§ 266 Abs. 1 Var iante 1 StGB), li egt keine B e- schwer. Soweit in einigen Fällen als Tathandlung keine rechtsgeschäftlichen Verfügungen oder Verpflichtungen (vgl. Fischer aaO, § 266 Rn. 24), sondern eine tatsächliche Vermögensverfügung festgestellt wurde, haben die Ang e- k lagten jedenfalls den Treubruchs tatbestand (§ 266 Abs. 1 Var iante 2 StGB) erfüllt. Die Tathandlungen des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB (zweckwidrige Ve r- wendung der Subvention) und des § 266 Abs. 1 StGB (Entzug der Mittel zu Lasten des durch die Subvention begünstigten Unternehmens) fallen dabei in einer Handlung zusammen. Beide Tatbestände stehen deshalb im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. 6. Aufrechterhalten bleibt die Entscheidung über die Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, gegebenenfalls weiter ent stehende Verzög e- rungen zu berücksichtigen. Raum Brause Schaal König Bellay 11 12
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