5 StR 123/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 22. Mai 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Da-bei ist es bewusst von der Vorschrift des 247 39 StGB abgewichen, nach der Freiheitsstrafen von l344ngerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Die Strafkammer sah sich hierzu befugt, um ihre 226 nicht protokollierte 226 Zusage an den Angeklagten umsetzen zu k366nnen, 204sofort nach Urteilsverk374ndung und Rechtskraft des Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bew344hrung zu treffen.223 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Bereits das 204Ziel223 der Strafkammer, 204eine Strafe zu verh344ngen, die dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei Urteilsverk374ndung entsprach223 (UA S. 60), begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies l344sst besorgen, das Landgericht k366nnte sich nicht an der von ihm f374r schuldangemessen erachte-ten Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvoll- 2 - 3 - streckungskammer (247 462a Abs. 1, 247 454 StPO) selbst eine Entscheidung gem344337 247 57 Abs. 2 StGB treffen zu k366nnen. Hier ist angesichts der weiteren Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts auszuschlie337en, dass der Angeklagte dadurch beschwert sein k366nnte. Gleichwohl hat im Hinblick auf die Vorschrift des 247 39 StGB der die vollen Monate und Jahre 374bersteigende Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheits-strafe von 374ber einem Jahr auch nach Wochen zu bemessen w344re (vgl. H344-ger in LK 11. Aufl. 247 39 Rdn. 7), liegt entgegen der Auffassung der Straf-kammer nicht vor. Der Senat berichtigt deshalb das Urteil entsprechend. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. M344rz 2007 unbegr374n-det im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy