5 StR 123/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenom-men bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Ge-schehensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrecht erhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Klappmesser eingezogen. Die Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen weitgehenden Teilerfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Bei dem jetzt 32 Jahre alten, nicht vorbestraften, in der T374rkei gebo-renen und aufgewachsenen, mittlerweile in Deutschland lebenden Beschul-digten zeigten sich im Sommer 1997 psychische Auff344lligkeiten. Im Oktober desselben Jahres erfolgte seine Zwangseinweisung in eine psychiatrische 3 - 3 - Klinik in Berlin. Dort wurde die Diagnose einer schizophrenen Psychose ge-stellt; er wurde mit einem Neuroleptikum behandelt und im Februar 1998 aus der station344ren Behandlung entlassen. Zu einem zweiten station344ren Aufent-halt kam es im Juli/August 1998, bei dem die Exacerbation einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie diagnostiziert und der Beschuldigte hoch-potent neuroleptisch behandelt wurde. Er steht unter Betreuung und hatte zeitweise einen Einzelfallhelfer; zum Zeitpunkt der Anlasstat lebte er selbst-st344ndig in einer gemieteten Wohnung. Am Tattag beobachtete eine Zeugin einen gesondert verfolgten Dritten bei der Entwendung einer Kamera aus einem Kraftfahrzeug und sah, wie der Dritte in Begleitung des Beschuldigten dessen Wohnhaus betrat. Die Zeugin machte eine uniformierte Polizeibeamtin, die Zeugin PHM222in M. , auf das Geschehen aufmerksam, die an der Wohnung des Beschuldigten klingelte. Dieser 366ffnete die T374r; nachdem die Polizeibeamtin ihn aufgefordert hatte, aus der Wohnung herauszutreten, schlug er indes die Wohnungst374r wieder zu. Die Polizeibeamtin forderte daraufhin Unterst374tzung an. Es erschienen weitere sieben Polizeibeamte, unter ihnen der in Zivil gekleidete sp344tere Ge-sch344digte. Sie klingelten und klopften an der Wohnungst374r des Beschuldig-ten und riefen mit lauter Stimme: 204Aufmachen, Polizei!223. Als die T374r weiterhin geschlossen blieb, forderten die Beamten einen Schl374sseldienst an. Der Be-schuldigte machte jedoch die 326ffnung der T374r durch den Schl374sseldienst unm366glich, indem er die T374r durch Zuschlie337en des Schlosses mit einem Schl374ssel von innen verriegelte. Daraufhin 366ffneten die Beamten die T374r mit Hilfe einer Ramme. Beim Betreten der Wohnung gaben sich die Polizeibeam-ten wiederum laut und deutlich rufend als solche zu erkennen. Der Gesch344-digte betrat als Erster die Wohnung und ging auf den Beschuldigten zu. Die-ser stach daraufhin in T366tungsabsicht mit einem Klappmesser mehrmals ge-zielt in den Oberk366rperbereich des Gesch344digten, der durch drei Stiche in den Bauch und den Thorax verletzt wurde und bei dem ein lebensbedrohli-cher Pneumothorax entstand. Der Gesch344digte konnte nur durch sofortige not344rztliche Versorgung mit anschlie337ender Notoperation gerettet werden. 4 - 4 - b) Nach der 334berzeugung der sachverst344ndig beratenen Strafkammer handelte der Beschuldigte ohne Schuld; er sei 204im psychotischen Zustand223 gewaltsam vorgegangen (UA S. 10). Die Gesamtw374rdigung des Beschuldig-ten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei (247 63 StGB). Insoweit schlie337t sich die Strafkammer der Sach-verst344ndigen an, die es f374r sehr wahrscheinlich erachtet hat, dass es bei ei-nem erneuten psychotischen Schub zu 344hnlichen Gewalthandlungen kom-men k366nne. Denn die wahnhaften Verfolgungserlebnisse des Beschuldigten w374rden bei diesem zu Panik f374hren. Angesichts der dann von ihm empfun-denen akuten Bedrohungssituationen sei es ausgesprochen wahrscheinlich, dass es wieder zu Gewalthandlungen gegen374ber Dritten komme. 5 6 2. Soweit sich die Revision gegen die Ma337regelanordnung wendet, greift 226 entsprechend der Begr374ndung des Teilaufhebungsantrags des Gene-ralbundesanwalts 226 bereits die Sachr374ge durch. 7 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 204Die Anordnung nach 247 63 StGB setzt unter anderem die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27). Sie bedarf einer besonders sorgf344ltigen Begr374ndung, weil sie eine schwerwie-gende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingrei-fende Ma337nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstat schuldunf344hig war. Dar374ber hinaus begegnet auch die Gef344hrlichkeitsprognose des Land-gerichts rechtlichen Bedenken. 8 - 5 - 9 a) Wenn sich der Tatrichter wie hier darauf beschr344nkt, sich der Beurteilung eines Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit anzu-schlie337en, muss er dessen wesentliche Ankn374pfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2008 5 StR 397/08; Senat, Urteil vom 19. Februar 2008 5 StR 599/07; BGH NStZ 2003, 307 f.; NStZ-RR 2003, 232 jeweils m. w. N.). Daran mangelt es hier. Im Rahmen der rechtlichen W374rdigung verweist die Strafkammer auf die 202insoweit getroffenen Feststellungen222, ohne diese indes darzulegen. Auf der Grundlage der Ausf374hrungen der Sachver-st344ndigen getroffene Feststellungen lassen sich den Urteilsgr374nden mit Aus-nahme von Darlegungen zum Lebenslauf des Beschuldigten nicht entneh-men. So stellt das Landgericht zum Krankheitsbild des Beschuldigten ledig-lich fest, dass im Jahr 1997 eine schizophrene Psychose und im Jahr 1998 eine Exacerbation einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie diagnos-tiziert wurde. Hingegen lassen sich dem Urteil selbst bei wohlwollender Lek-t374re die Erkenntnisse der Sachverst344ndigen zum Krankheitsbild des Be-schuldigten zum Zeitpunkt der Begutachtung und bei Begehung der Anlass-tat nicht entnehmen. Die Strafkammer beschr344nkt sich stattdessen auf die pauschale Feststellung, die Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen St366rung aufgeho-ben (247 20 StGB; UA S. 9). Dies gen374gt den Darlegungsanforderungen eben-so wenig wie die Feststellung, der Beschuldigte sei im 202psychotischen Schub222 (UA S. 10) vorgegangen. Dem Revisionsgericht wird daher bereits aufgrund der fehlenden Ausf374hrungen zum Sachverst344ndigengutachten eine rechtliche 334berpr374fung der Ma337regelanordnung nicht m366glich sein. b) Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach 247 63 StGB verbunden ist, bestehen 374berdies rechtliche Bedenken, ob das Landgericht seine 334berzeugung von der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit des Beschuldigten hinreichend begr374ndet hat. Auch hier ist es der Sachverst344n-digen gefolgt und hat lediglich ausgef374hrt, dass der Beschuldigte im psycho- 10 - 6 - tischen Zustand vorgegangen und es daher sehr wahrscheinlich sei, dass es bei einem erneuten psychotischen Schub zu 344hnlichen Gewalthandlungen kommen k366nne. Zwar teilt die Strafkammer mit, sie habe bedacht, dass es zu dieser Tat nur durch eine Verkettung von Umst344nden gekommen sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe. Gleichwohl lassen die Urteilsgr374nde vertiefende Erw344gungen zu der Frage, weshalb von dem Beschuldigten in-folge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei, vermissen. So ist schon nicht dargetan, inwieweit mit weiteren psychotischen Sch374ben gerechnet werden m374sse, etwa weil der Beschuldigte seine Medikamente eigenm344chtig absetzt oder dies zu erwarten w344re. Soweit die Strafkammer f374r ihre Beurteilung auf aggressive Sch374be des Beschuldigten gegen374ber nahestehenden, aber auch au337enstehenden Personen abstellt, ist nicht erkennbar, inwieweit diese im Urteil nicht n344her beschriebenen Vorkommnisse die Gef344hrlichkeitsprognose des Landgerichts zu untermauern verm366gen.223 11 Dem schlie337t sich der Senat mit folgenden erg344nzenden Hinweisen an: Dem Urteil l344sst sich 374ber die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, das Auftreten etwaiger krankheitsbedingter Verhal-tensauff344lligkeiten sowie die gegebenenfalls erforderliche Behandlung des Beschuldigten und seine Behandlungsbereitschaft seit dem Jahr 1998 nichts entnehmen. Die Anlasstat wurde in einer zumindest vom Beschuldigten sub-jektiv als bedrohlich empfundenen Situation begangen, die auch bei psy-chisch gesunden Menschen geeignet ist, Fehlreaktionen hervorzurufen. Dies wird bei der Beuteilung der Gef344hrlichkeit des Beschuldigten besonders in Betracht zu ziehen sein. 3. Da die genannten Rechtsfehler sich nicht auf die Feststellungen zum 344u337eren Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat auswirken, k366nnen diese bestehen bleiben. Sie k366nnen durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen erg344nzt werden. Mitaufgehoben werden indes s344mtliche Feststellungen, die sich auf die innere Tatseite beziehen. Sie stehen in en- 12 - 7 - gem Zusammenhang mit den allein die Schuldf344higkeit betreffenden Fest-stellungen. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob die auf Einholung eines 344rztlichen Gutachtens zur behaupteten H366rverminderung des Beschul-digten bezogene Beweisantragsr374ge im Blick auf den Widerspruch zwischen der antragsablehnenden Begr374ndung und den Feststellungen im Urteil durchgegriffen h344tte. Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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