5 StR 123/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Sollte eine 334berstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verh344ngten Ma337regel im Vereinigten K366nigreich nach dem 334bereinkommen 374ber die 334berstellung verurteilter Personen vom 21. M344rz 1983 (BGBl II 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen 374ber die Fort-dauer der Vollstreckung der Ma337regel auch zu pr374fen sein, ob der Beschul-digte 226 bei Andauer seines zurzeit bestehenden R374ckkehrwunsches nach England 226 mit einer entsprechenden Therapieweisung (247 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuf374hrende ambulante psychiatrische Be-handlung entlassen werden kann. Dass 226 jedenfalls vor der noch ausstehen-den Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. Novem-ber 2008 374ber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken-nung auf Urteile und Bew344hrungsentscheidungen im Hinblick auf die 334ber-wachung von Bew344hrungsma337nahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI 226 ABl. EG Nr. L 337 S. 102) 226 die Bew344hrungs374berwachung erschwert w344re, darf nach Auffassung des Senats kein Grund sein, dem Be-schuldigten als EU-B374rger eine Aussetzung der Ma337regel zu verweigern, sofern im 334brigen eine positive Prognose im Sinne des 247 67d Abs. 2 Satz 1 - 3 - StGB besteht. Der Senat weist darauf hin, dass das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt f374r Justiz um eine Vermittlung der Zusammenar-beit mit britischen Stellen ersucht werden k366nnen. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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