5 StR 123/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen , soweit der A n- geklagte im Fall 7 der Urteilsgründe wegen beso n- ders schweren räuberischen Diebstahls in T ateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlic her Körperverletzung, w e- gen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverle t- zung, wegen Diebstahl s in vier Fällen und versuchte n Diebstahl s unter Ei n- beziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfre i- 1 - 3 - heitsstrafe vo n fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen zu Fall 7 der Urteilsgründe riss der dr o- gensüchtige Angeklag te dem geschädigten Zeugen K . , der an einer Straßenbahnhaltestelle hinter dem Leipziger Hauptbahnhof wartete, in Au s- nutzung eines Überraschungsmomentes eine 50 Euro - Banknote aus der Hand und steckte sie in seine Hosentasche. Als der Zeuge den Angekl agten aufforderte, das Geld zurückzugeben, b edrohte dieser ihn mit einem aufg e- klappten Taschenmesser . Dem Zeugen gelang es, mit seinem Arm einen vom Angeklagten zielgerichtet geführten Stich abzuwehren, wodurch er sich eine blutende Schnittverletzung am l inken Ringfinger zuzog . Nachdem er dem Geschädigten überdies einen Faustschlag versetzt hatte, verließ d er Angeklagte unter Mitnahme des Geldes den Tatort. 2. Der Schuldspruch im Fall 7 beruht auf einer sachlich - rechtlich unz u- länglichen, weil lückenhaf ten Beweiswürdigung. Dies gilt vor dem Hinte r- grund einer schwierigen Beweislage: Der Geschädigte, der in der Hauptve r- handlung zweimal nicht erschien, hatte bei der Anzeige der Tat einen and e- ren Tatort bezeichnet als in der Hauptverhandlung, wobei er im Rah men der Anzeigenerstattung seine angeblich falschen Angaben zum Tatort durch eine Skizze noch unterstrichen hatte. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ergibt sich maßgeblich aus seiner subjektiv sicheren Ident i- fizierung durch den Geschä digten anhand eines von diesem bei Durchsicht zweier Lichtbildkarteikästen der Polizei herausgesuchten Fotos. Außerdem war beim Angeklagten vier Tage nach der Tat anlässlich einer anderen Fes t- nahme ein Taschenmesser sichergestellt worden, das der vom Gesch ädigten beschriebenen Tatwaffe entsprach. Bei dieser Beweislage ein weiterer Identifizierungsversuch, etwa im Wege der Wahlgegenüberstellung, war, wohl eingedenk des Umstandes w e- 2 3 4 - 4 - nig aussagekräftigen wiederholten Wiedererkennens, nicht unternommen word en hätte die Strafkammer im Urteil nicht gänzlich verschweigen dü r- fen, wie der gesch ädigte Zeuge zum Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Eine Bestätigung sicheren Wiedererke n- nens hätte zwar keinen beträchtlic h vertieften Beweiswert gehabt, jeder Zwe i fel des Zeugen im Rahmen der persönlichen Konfrontation mit dem A n- geklagten in der Hauptverhandlung hätte indes Anlass zu kritischer Hinte r- fragung der ausschlaggebenden Lichtbildidentifizierung gegeben. Hinzu kommt, dass si ch das Urteil nicht dazu verhält, ob was ang e- sichts einer dem Geschädigten zugefügten blutenden Wunde (zu deren Ve r- ursachung das angefochtene Urteil im Übrigen nicht konstant ist, UA S. 15, 32) als Ermittlungsmaßnahme hochgradig nahe lag und gegebenenf alls mit welchem Ergebnis das sichergestellte Messer auf DNA - Spuren des Opfers untersucht worden ist. Der Umstand, dass das Landgericht ein etwa negat i- ves Untersuchungsergebnis wohl nicht als durchgreifend entlastend hätte bewerten müssen, berechtigte es b ei der hier gegebenen kritischen Bewei s- lage nicht, zu einer solchen naheliegenden Untersuchung keinerlei ausdrüc k- liche Erwägungen anzustellen. Schließlich hat das Landgericht den vom Geschädigten in der Haup t- verhandlung angegebenen Tatort E. Angeklagten, der dort zeitnah auch andere Straftaten (Fall 3, UA S. 13, sowie zwei weitere zeitnahe Taten, u. a. Fall 6, vgl. UA S. 42) verübt hatte, indiziell gegen ihn verwertet und dabei erwogen, dass der Geschädigte d ies bei se i- nem Aussagewechsel zum Tatort nicht habe wissen können (UA S. 41). Dies hätte es indes angesichts im Urteil festgestellter Umstände hinterfragen müssen: Der Zeuge, der die bei seinem überr a- schenden Aussagewechsel hinsic htlich des Tatorts sofort bemerkte und d a- rauf reagierte (UA S. 40), hatte nämlich selbst im Zusammenhang mit dem wiederholte n Ausbleiben zur Vernehmung seine Kenntnis darüber beku n- 5 6 - 5 - det, dass dem Angeklagten noch weitere Taten zur Last lagen (UA S. 39), von denen er auch die Begleitumstände gekannt haben mag. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Basdorf Raum Schneider König Bellay 7
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