5 StR 124/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Rev i - sionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO). 2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur B e - gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verwo r - fen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Okt o - ber 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen g e - fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheit s - strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag ang e - bracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revision s - begründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es we i - sungswidrig unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegen - 3 - weist darauf hin, daß in Absprache mit dem Angeklagten lediglich fristwa h - rend Revision eingelegt werden sollte, eine Revisionsbegründung sollte nicht gefertigt werden; der Angeklagte habe ihn zu keiner Zeit damit beauftragt. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der zulässige Antrag des Ang e - klagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die R e - vision nicht begründet worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist schon unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt worden ist. Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO war dem Angeklagten spätestens seit dem 23. Jan u - ar 2001 bekannt, wie sein an diesem Tag verfaßter Antrag belegt. Gleichwohl hat er es unterlassen, binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Revisionsanträge zu stellen und die eingelegte Revision zu begründen. Der Angeklagte hätte sich hierzu ohne weiteres an den für ihn zuständigen U r - kundsbeamten des Amtsgerichts Wedding wenden können (vgl. § 299 StPO) oder etwa seinen schon damals für ihn tätigen Wahlverteidiger mit der Fert i - gung der Revisionsbegründung beauftragen können. Entsprechendes mußte - 4 - er nach Bekanntgabe des Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO unverzüglich veranlassen. Harms Häger Basdorf Raum Brause
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