5 StR 124/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Aus-lieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe an-gerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Die Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO hat nebenden vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgeführten Gründen auch des-wegen keinen Erfolg, weil der Revisionsführer die Anordnung des Vorsitzen-den gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3. Mai 2002 (Sachakten Bd. IV, Bl. 835)nicht mitgeteilt hat.Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnungder in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung überden Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier er-kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Ur-teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holtden grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrech- - 3 -nung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß ineinem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte füreine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auchnicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO denAnrechnungsmaßstab selbst bestimmt.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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