5 StR 124/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist, und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verwor-fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 67 F344llen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme von 68 tatmehrheitlich begangenen F344llen h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte in den Einzelf344llen jeweils einen eigenst344ndigen, nur einen dieser Einzelf344lle f366rdernden Tatbeitrag leistete. Vielmehr traten gegen374ber den Gesch344digten die vom Angeklagten und seinem Mitt344ter angeworbenen und angewiesenen Vertreter (204Dr374cker223) auf. Der Senat vermag dem Urteil auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Vertreter t344glich anwies, welche potenziellen Anzeigekunden sie aufzusuchen hatten. Damit ersch366pften sich die Tatbeitr344ge des Ange-klagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausge-richteten Gesch344ftsbetriebs. Sie sind damit als uneigentliches Organisations-delikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammen-zufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGHR StGB 247 263 T344ter-schaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.). Auch f374r eine anderweitige Aufteilung der Einzelf344lle nach voneinander abgrenzbaren Tatkomplexen bieten die bisheri-gen Feststellungen keinen Anhalt. Dies gilt auch bezogen auf die ohne deut-liche zeitliche Z344sur nacheinander eingesetzten beiden Unternehmen. Inso-weit sind auch von einer neuen Hauptverhandlung keine tragf344higen Fest-stellungen zu erwarten. 2 Hingegen ist ausreichend belegt, dass sowohl die R. als auch die T. im Tatzeitraum von Oktober 2004 bis M344rz 2006 nicht imstande waren, den geschuldeten Erfolg des Anzeigenauf-trags zu erf374llen. Es bestand jeweils bei Abschluss der 68 Anzeigenvertr344ge keine ausreichende Aussicht, dass die Bildb344nde, in denen die Anzeigen er-scheinen sollten, in nennenswertem Umfang gedruckt werden konnten (vgl. UA S. 70 f.). Insbesondere lie337en der Angeklagte und sein Mitt344ter die An-zeigekunden dar374ber t344uschen, dass die Ver366ffentlichung 204garantiert223 sei (UA S. 12). Tats344chlich bedurfte es auch der eigenen Einlassung des Angeklag-ten zufolge jedenfalls einer gewissen Anzahl vermittelter Anzeigenauftr344ge, um 374ber ausreichend Kapital zur Drucklegung und Ver366ffentlichung zu verf374-gen. Damit war f374r die 68 Auftraggeber die Ver366ffentlichung ihrer Anzeigen 3 - 4 - nicht garantiert. Sie trugen 226 f374r sie nicht erkennbar 226 entgegen den Ver-tragsbedingungen das Risiko des Gelingens der Ver366ffentlichung, das sich letztendlich auch realisierte. F374r ihre Zahlungen erhielten sie keine wirtschaft-lich gleichwertige Leistung bzw. sahen sie sich in den F344llen, in denen es beim Eingehungsbetrug blieb, unberechtigt vorweg zu erf374llenden Zahlungs-anspr374chen ausgesetzt. Der Senat schlie337t aus, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nach einem Hinweis wirksamer als geschehen h344tte verteidi-gen k366nnen. Die Ab344nderung des Schuldspruchs auf Tateinheit geht 374ber die vom Generalbundesanwalt beantragte Zusammenfassung mancher Taten nach Ma337gabe identischer Abschlusstage hinaus. Bei der Ber374cksichtigung des Schuldumfangs wird auf die im Einzelfall 47 nicht eingetretene Verm366-gensgef344hrdung infolge einer schlie337lich nur erfolgten Vereinbarung einer Zug-um-Zug-Leistung Bedacht zu nehmen sein. 4 5 2. Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses bedingt hier die Aufhe-bung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts eines insgesamt verursach-ten Schadens von rund 15.000 Euro und einer daneben angenommenen Verm366gensgef344hrdung in H366he von rund 5.000 Euro kann die bisherige Ge-samtstrafe nicht als Strafe aufrecht erhalten bleiben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es f374r die neu vorzunehmende einheitliche Strafzu- - 5 - messung nicht. Der neue Tatrichter wird die Sache angesichts der ihrerseits zu 374berpr374fenden Haftsituation des Angeklagten mit besonderer Eile zu be-handeln haben. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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