5 StR 124/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2010, soweit es die-sen Angeklagten betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. und den nicht revidie-renden Mitangeklagten K. jeweils der gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, gegen den Mitangeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verh344ngt. Beide wurden dar374ber hinaus zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Nebenkl344ger verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gef374hrte Revisi-on des Angeklagten hat 226 dem Antrag des Generalbundesanwalts entspre-chend 226 vollen Erfolg, allerdings mit der Sachr374ge. 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer versetzte der Angeklagte dem Mitgefangenen und Nebenkl344ger S. am Vormittag des 15. M344rz 2009 in einem Kraftsportraum der Justizvollzugsanstalt Ham-burg-Fuhlsb374ttel mit seiner Gehst374tze mehrere kr344ftige Schl344ge gegen den Oberk366rper. Der Nebenkl344ger lag dabei auf dem Boden und k344mpfte mit dem 2 - 3 - Mitangeklagten, der ihm mit einer Hantel gegen den Kopf schlug bzw. dies versuchte. Das Landgericht st374tzt die Feststellungen zur Tat des Angeklagten ma337gebend auf die Aussage des Mitgefangenen W. und auf medizini-sche Befunde, die darauf hindeuten k366nnen, dass der Nebenkl344ger eine Rip-penprellung und eine Nierenverletzung mit leichten inneren Blutungen erlitten hat. Hingegen hatte der Nebenkl344ger die Schl344ge nicht wahrgenommen. Erstmals am Nachmittag des Tattages hatte er den Mitgefangenen W. und R. 374ber rechtsseitig aufgetretene R374ckenschmerzen berichtet (UA S. 16). 3 4 Die Bekundungen des Zeugen W. h344lt das Landgericht f374r glaubhaft. Er habe die Tat bei einer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung konstant geschildert; soweit 204geringe Widerspr374che zu fr374heren Aussagen aufgetreten223 seien, betr344fen sie nicht den Kernbereich der Ereignisse und seien 204angesichts des Zeitablaufs sowie des sehr kurzen und dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und nat374rlich223 (UA S. 33). 2. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweisw374rdigung be-gegnet auch eingedenk des beschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungs-ma337stabes (BGH, Urteil vom 16. November 2006 226 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. 5 Namentlich steht die Wertung der Schwurgerichtskammer zur Kon-stanz der Aussage des Zeugen W. betreffend das Kerngeschehen in deutlichem Widerspruch zum Inhalt einer durch den Zeugen R. (zu ei-nem im Urteil 374berdies nicht n344her bezeichneten Zeitpunkt nach der Tat) ge-fertigten (UA S. 28) und f374r das vollzugliche Disziplinarverfahren bestimmten 204Aktennotiz223. Darin ist 226 notwendig aus Anlass von Angaben des Zeugen W. 226 festgehalten, der Angeklagte habe 204eine Kr374cke geworfen223 (UA 6 - 4 - S. 29). Das Landgericht spricht diesen Umstand zwar 226 wenngleich eher bei-l344ufig, aber in Bezug auf den diese Tat nicht selbst wahrnehmenden Neben-kl344ger als Hilfserw344gung nachvollziehbar 226 hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenkl344gers an, w374rdigt ihn jedoch nicht in Bezug auf die Aussage des Zeugen W. . Es verh344lt sich insbesondere nicht dazu, ob und gegebenenfalls wie der Zeuge diesen Widerspruch im Disziplinarverfah-ren und bei seinen weiteren Vernehmungen erkl344rt hat. Dessen Bekundun-gen bei der ersten polizeilichen Vernehmung vom 27. Mai 2009 (vgl. UA S. 16) bleiben im Urteil g344nzlich unerw344hnt (vgl. UA S. 31). Mit der Entwicklung des Aussageverhaltens des Zeugen W. h344t-te sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen An-gaben im Einzelnen auseinandersetzen m374ssen. Dies gilt umso mehr, als die allein durch diesen Zeugen beobachtete Tat auch keine unumst366337liche Be-st344tigung in den medizinischen Untersuchungsbefunden und deren rechts-medizinischer Begutachtung findet (vgl. UA S. 22, 23). Die Verurteilung des Angeklagten ruht damit nicht auf einer hinreichend fundierten Grundlage und kann keinen Bestand haben. 7 3. Eine Revisionserstreckung nach 247 357 StPO auf den Mitangeklag-ten kommt nicht in Betracht. Denn das Urteil weist ihn betreffend nicht die-selbe rechtsfehlerhafte Beweisw374rdigung auf. 8 4. Weil die Revision bereits mit der Sachr374ge durchdringt, kann offen-bleiben, ob sie in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufgrund der erhobenen Beweisantragsr374gen zum Erfolg gef374hrt h344tte. Be-denklich erscheint insoweit, dass der Beschwerdef374hrer Ablehnungsbe-schl374sse der Schwurgerichtskammer beanstandet, die auf Beweisantr344ge des Mitangeklagten hin ergangen sind und denen er sich nicht angeschlos-sen hat. Der Senat muss nicht entscheiden, ob er der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen k366nnte, wonach allein schon bei 374bereinstim-mender Interessenlage einem die Beweiserhebung nicht selbst beantragen- 9 - 5 - den Mitangeklagten gleichwohl eine umfassende R374geberechtigung zugebil-ligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 226 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 12; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 84 mwN). Es liegt n344her, ihn in diesem Fall auf die M366glichkeit der Aufkl344rungsr374ge zu verweisen, die je nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf und nicht notwendig aufgrund einer Verletzung der Re-geln aus 247 244 Abs. 3 bis 6 StPO zum Erfolg f374hrt. 5. Es steht kein die Zust344ndigkeit des Schwurgerichts begr374ndender Tatvorwurf mehr in Frage. Der Senat verweist die Sache deshalb entspre-chend 247 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 226 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Go337ner aaO 247 354 Rn. 42). 10 11 F374r das weitere Verfahren weist er darauf hin, dass die vom Nichtrevi-denten begangene Tat im Vergleich zu der durch den Beschwerdef374hrer ver-374bten durch einen deutlich h366heren Unrechts- und Schuldgehalt gepr344gt ist, was sich 226 sofern es in einer neuen Hauptverhandlung abermals zu einem Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung kommen sollte 226 auch in der konkret verh344ngten Strafe und in der Bemessung der Schmerzensgeld-forderung niederschlagen sollte. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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