5 StR 124/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. J u- ni 2013 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. November 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier - durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Tat 1) und schwerer Brandstiftung (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, zu U n- gunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Tat 2 beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zielt auf einen Schuldspruch auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts ab, bleibt jedoch erfolglos. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seit März 2011 etwa ein halbes Jahr bei einem Bekannten namens T . in dessen Wohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilie n- hauses gewohnt. Danach hatte sich ihr Verhältnis verschlechtert, weil der Angeklagte den ihm zur Verfügung gestellten Wohnungsschlüssel nicht z u- rückgegeben hatte. Ferner hatte es ihm nach der Trennung von seiner Freundin missfallen, dass T . dieser bei Behördengängen und Wo h- nungsrenovierung behilflich gewesen war. Das Verhältnis hatte sich weiter 1 2 - 4 - abgekühlt, nachdem der Angeklagte am 4. Februar 2012 T . noc h- mals in dessen Wohnung aufgesucht, ihm einen Faustschlag ins Gesicht o hatte (Tat 1). Am 11. März 2012 stellte der Angeklagte zwischen 23.00 und 23.45 Uhr zwei türlose, etwa 80 bis 90 cm hohe und mit Regalbrettern vers e- hene Holzschränke vor die Einga ngstür zu T . s Wohnung, in der zu dieser Zeit auch ein gemeinsamer Bekannter namens L . wohnte. Zw i- schen die Schränke und die Tür legte er Zeitungen, Werbeprospekte sowie eine mit Papiertüchern gefüllte Kunststofftragetasche und entzündete die se Gegenstände (Tat 2). Dadurch wurden Verkohlungen an der Türschwelle und im unteren Teil des Türblattes verursacht. Der Angeklagte hatte dies für mö g- lich gehalten und gebilligt, hingegen nicht, dass Menschen verletzt werden oder gar zu Tode kommen könnte n. Tatsächlich führte der Brand weder bei T . noch bei L . zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Beide hatten zwar bereits geschlafen, waren aber durch den Alarm des wie der Angeklagte wusste im Wohnungsflur an der Decke installierte n Rauchme l- ders geweckt worden und hatten mit Hilfe eines hinzu geeilten Nachbarn das Feuer schnell löschen können. Vor dem Brandlegen hatte der Angeklagte von einem weiteren, im Hausflur montierten Rauchmelder Batterie und Alarmmechanismus entfernt, um noc h unentdeckt den Tatort verlassen zu können. 2. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht einen bedin g- ten Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten, der zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, angenommen und ihn daher der schweren Bra ndstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB) schuldig gesprochen. Hingegen hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der A n- geklagte zudem mit auch nur bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Für die diesbezügliche Bewertung hat das Landgericht ins besondere herangez o- 3 4 5 - 5 - gen, dass kein Brandbeschleuniger festgestellt werden konnte, die Wo h- e- niger als einen Meter hohen Schränke ohne große Schwierigkeiten zu bese i- tigen war (UA S. 19) und aufgrund seines mehrmonatigen Aufent s Rauchmelder befand, von dem zu erwarten war, dass dieser nach der Au s- Übrigen hat das Landgericht angeno mmen, der Angeklagte habe den im i- Angesichts dessen hat das Landgericht darüber hinaus in Betracht kommende Brandstiftun gsdelikte (§ 306a Abs. 2, § 306b Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 306c, § 22 StGB), insbesondere den Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint, da das dort vorgesehene Erschweren des Löschens des Brandes den erforderlichen Erheblichkeitsgrad nicht erreicht hab e (UA S. 22). 3. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs bezüglich der Tat 2 sowie der Gesamtstrafe hat Rechtsfehler zum Vor - oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere halten die lan d- gerichtliche Beweis - sowie die re chtliche Würdigung revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sac hlich - rechtlicher Hinsicht n a- mentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 3 StR 37/13) 6 7 8 - 6 - oder zugunsten des Angeklagten eine Konstellation unterstellt wird, für die e s keinen realen Anknüpfungspunkt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630 mwN). Ein derartiger Mangel ist dem ang e- griffenen Urteil nicht zu entnehmen. aa) Das Landgericht hat in die gebotene Gesamtwürdigung alle für die Fr age, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, w e- sentlichen Gesichtspunkte einbezogen. Dabei hat es sich auch mit den U m- ständen befasst, die von der Revision als nicht oder nicht hinreichend b e- rücksichtigt bezeichnet werden. Es hat mit Blick auf die Gefährlichkeit der Tat insbesondere erörtert, inwieweit die Flucht aus der Wohnung durch die vor die Eingangstür geschobenen Schränke erschwert worden ist (UA S. 19). Es hat weiter geprüft, ob sich aus der Vorgeschichte der Tat ein Tötungsmot iv ergeben haben könnte (UA S. 20), und nicht aus den Augen verloren, dass der Angeklagte einen im Hausflur befindlichen Rauchmelder unbrauchbar gemacht hat (UA S. 20 f.). Es begründet keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht sich auf di e- ser Grundlage im Ergebnis nicht von einem auch nur bedingten Tötungsvo r- satz des Angeklagten hat überzeugen können. Denn es ist Sache des Tatg e- richts (§ 261 StPO), die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be - und entlastenden Indizien zu bewerten. Kann es auf der Gru ndlage einer G e- samtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Dabei brauchen die tatgerichtlichen Schlus s- folgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie wie vorliegend möglich sind. bb) Auch ohne dass sich der schweigende Angeklagte hierauf berufen hat, durfte das Landgericht bei seiner Wertung in Anwendu ng des Zweifel s- 9 10 11 - 7 - ö- n entgegen der Ansicht der Revision erweist sich das vom Landgericht angenommene Vorstellungsbild des Angeklagten als hinreichend tatsachenfundiert. Dem Angeklagten war die Existenz des Rauchmelders infolge seines mehrmonatigen Aufenthalts in der Wohnung T . s, die er zumindest noch etwa fünf Wochen zuvor betreten hatte, bekannt. Im Gegenteil sprach nichts dafür, dass er in Betracht gezogen h a- ben könnte, der Rauchmelder sei funktionsunfähig oder in der Zwischenzeit demontiert worden. b) Die rech tliche Würdigung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Ein vollendetes Inbrandsetzen hat es zutreffend bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 1 StR 174/54, NJW 1954, 1335). bb) Die Voraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 3 St GB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmt und verneint. Es hat erkannt, dass der Tatbestand zwar auch erfüllt werden kann, indem ein Täter einen Rauchme l- der unbrauchbar macht oder abschaltet (vgl. Wolff in LK, 12. Aufl., § 306b Rn. 27). Unter Hinwei s auf den im Gesetz allein vorgesehenen Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren androht und damit demjenigen des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) entspricht, hat es aber eine restriktive Auslegung des Tatbestandes für erforderlich gehal ten. Im Anschluss an Stimmen in der Literatur (vgl. Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 306b Rn. 18; Wolters in SK - StGB, 7. Aufl., § 306b Rn. 17) hat das Landg e- den Grad ein Dem stimmt der Senat zu. Voraussetzung ist deshalb, dass die and e- renfalls bestehenden Chancen auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes 12 13 14 15 - 8 - nicht unerheblich verschlechtert worden sein müssen, insbesondere das L ö- schen z eitlich relevant verzögert worden ist. Es würde demgemäß etwa nicht genügen, wenn ein Täter eine von zwei Feuerwehrzufahrten zum Tatobjekt sperrt, die erforderlich gewordene Benutzung der verbliebenen Zufahrt j e- doch keine Ausdehnung des Feuers bewirkt (vgl . Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 357) oder es wie im vorliegenden Fall Schuld und Un recht erhöhenden Steigerung der bereits durch das Grundd e- likt erfassten Gefährlichkeit (vgl. Radtke in MüKo, StGB, 1. Aufl., § 306b Rn. 26 a.E.) sowie darüber hinaus an einem den übrigen Qualifikationen (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) vergleichbaren Unwer tgehalt der Tat. Diese Grenze hat das Landgericht angesichts der konkreten Tatu m- stände zu Recht als nicht überschritten eingestuft (UA S. 22). Der Angeklagte hat diesen Qualifikationstatbestand somit weder vollendet noch versucht (§ 12 Abs. 1, § 23 Abs . 1 StGB); einen entsprechenden Tatentschluss hat das Landgericht nicht festgestellt. Basdorf Sander Dölp König Bellay 16
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