ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR124.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 124/17 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 9. November 2016 wird mit der Ma ß- gabe als un begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge veru r- teilt ist. Der Beschwerdef ührer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Bewe r- tung des Landgerichts, die aufgrund eines von ihm erkannten Versehens (UA S. 28) nicht im Urteilstenor Niederschlag gefunden hatte, korrigiert (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. , § 354 Rn. 33 mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1
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