ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR124.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 124/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 12. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auch hinsichtlich der gegen ihn a ngeordnet en Einziehung von Wertersatz in Höhe des Teil- betrages von 4.150 Euro der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. März 2019 sowie BGH , Beschluss vom 17. April 2019 5 StR 603/18 mwN). Der Beschwe rdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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