5 StR 125/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2005 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (247 66b StGB) abgelehnt. Hier-gegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Jugendsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Juni 1991 wegen Mordes in zwei F344llen (begangen am 28. August 1988 und am 26. Februar 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Verurteilte hatte zwei Frauen jeweils nach vor-hergehenden Vergewaltigungsversuchen get366tet. 2 Die Strafhaft endete am 5. Januar 2005. Anschlie337end war der Verur-teilte bis zum 23. August 2005 nach 247 275a Abs. 5 StPO untergebracht. 3 - 4 - W344hrend des Strafvollzuges wurde der Verurteilte zweimal wegen Be-t344ubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von drei und f374nf Monaten verur-teilt, weil er im September 1998 im Besitz von 20 Amphetamintabletten ge-wesen war und er zwei Jahre sp344ter Haschisch an Mitgefangene verkaufen wollte. In den ersten acht bis neun Jahren erwies sich der Verurteilte als be-sonders schwieriger Gefangener, gegen den zahlreiche Disziplinarverfahren wegen verschiedener Vorf344lle (u. a. Besitz verbotener Gegenst344nde, Alkohol- und Bet344ubungsmittelkonsum, Misshandlung eines Mitgefangenen, verbale Entgleisungen gegen374ber m344nnlichen Bediensteten der Vollzugsanstalt) durchgef374hrt werden mussten. Sexuelle 334bergriffe w344hrend der Haftzeit wur-den nicht bekannt. Seit 1995 besserte sich sein Verhalten, nachdem er dem Alkohol g344nzlich entsagt hatte. Es kam nurmehr vereinzelt noch zu undiszip-linierten Verhaltensweisen des Verurteilten, die sich jedoch in lautstarken Protesten und Forderungen ersch366pften. 4 5 Die psychiatrischen Gutachten erbrachten unterschiedliche Ergebnis-se. W344hrend der Sachverst344ndige W. meint, dass der Verurteil-te infolge seiner antisozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden sexuell devianten Entwicklung im Sinne eines sexuellen Sadismus weiterhin gef344hrlich sei, h344lt der Sachverst344ndige L. die Prognose f374r unsi-cher und meint, dass ein R374ckfall eher nicht zu erwarten sei. Die seit Inhaftie-rung des Verurteilten beschriebenen Verhaltensauff344lligkeiten korrespondier-ten mit den schon von der ebenfalls geh366rten Sachverst344ndigen Ho. bereits 1991 beschriebenen Pers366nlichkeitsauff344lligkeiten, die aus psychiatri-scher Sicht die Annahme einer Pers366nlichkeitsst366rung zulie337en, wobei er allerdings eher von Empathiedefiziten als vom Vorliegen eines sexuellen Sa-dismus ausgehe. Insgesamt h344tten sich keine neuen psychologischen bzw. psychopathologischen Befund- oder Ankn374pfungstatsachen ergeben, die zu einer Neubewertung der Gesamtproblematik oder zur Feststellung einer 374berh366hten Gef344hrlichkeit dr344ngten. - 5 - Das Landgericht hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlos-sen und hat die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung abge-lehnt, weil keine neuen Tatsachen erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten hinwiesen. Die gem344337 247 66b Abs. 1 und 2 StGB gebotene Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Ta-ten und erg344nzend seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzuges ergebe 374berdies nicht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde. 6 II. Die Entscheidung des Landgerichts h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. Wie die Bundesanwaltschaft in der Antragschrift vom 10. April 2006 zutreffend ausgef374hrt hat, ist die Auffassung der Strafkammer, dass die f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vor-aussetzungen nicht vorliegen, frei von Rechtsfehlern. 7 8 Allerdings hinderte der Umstand, dass f374r die noch unter Geltung von DDR-Recht begangenen Anlasstaten zur Zeit ihrer Aburteilung keine Siche-rungsverwahrung verh344ngt werden durfte, die Anwendung jedenfalls des 247 66b Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NJW 2006, 1442, 1443; 1446, 1447; NStZ 2006, 276, 277). Indes bedarf es auch in diesem Fall neuer Tatsachen, die nicht allein in der 304nderung der Rechtslage gefunden werden k366nnen (vgl. BGHSt 50, 284, 296). 204Neue Tatsachen223 der in 247 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-sachen bereits im Ausgangs- oder einem fr374heren Verfahren Grundlage ei-ner sachverst344ndigen Bewertung waren, ist ohne Belang (vgl. BGH NStZ 2006, 276, 278). Ma337geblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige 9 - 6 - Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewer-tung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Hiervon durfte das Landgericht ausge-hen. Denn die Sachverhalte, die der Verurteilung vom 27. Juni 1991 zugrun-de lagen, belegen ausreichend, dass die nunmehr festgestellten Pers366nlich-keitsdefizite des Verurteilten und sein Gef344hrlichkeitspotenzial bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vorlagen und erkennbar waren. Abweichend von der Auffassung der Beschwerdef374hrerin sieht die Strafkammer zutreffend auch in den Vorf344llen w344hrend der Haftzeit 374berwie-gend keine neuen Tatsachen gem344337 247 66b Abs. 1 und 2 StGB (vgl. dazu BGHSt 50, 284, 297 f.; BGH NJW 2006, 1446, 1448; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 226 4 StR 393/05). Der Verurteilte habe bereits vor seiner In-haftierung im 334berma337 dem Alkohol zugesprochen. Weder seine zahlreichen verbalen Ausf344lle noch seine Angriffe gegen Sachen sowie die Verst366337e ge-gen die Anstaltsordnung k366nnten als 204neue Tatsachen223 herangezogen wer-den. Dieses Auftreten des Verurteilten habe seiner Erfahrung entsprochen, dass derjenige besonders viel gelte, der Regeln breche und sich lauthals wi-dersetze oder lautstark Forderungen stelle. Damit folgt die Kammer auch insoweit dem Gutachten von L. , wonach die beschriebenen Verhal-tensauff344lligkeiten den schon fr374her erkennbaren Pers366nlichkeitsdefiziten des Verurteilten entspr344chen. 10 Ob der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapie abgebrochen hat, als neue Tatsache bewertet werden kann, ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil Anhaltspunkte daf374r fehlen, dass der Verurteilte w344hrend der fr374heren Hauptverhandlung seine Therapiewilligkeit bekundet hat (vgl. BGHSt 50, 275, 280 f.; 284, 298). In diesem Zusammenhang weist die Strafkammer auch darauf hin, dass der Verurteilte zwei Therapieangebote angenommen hat, die aus Gr374nden, die er nicht zu vertreten hatte, beendet werden muss-ten. Dass er dann eine weitere Therapie abgelehnt habe, weil er keine Aus- 11 - 7 - sicht auf eine vorzeitige Entlassung gesehen habe, sei nachvollziehbar und wiege nicht so schwer, dass dem Abbruch die Bedeutung einer 204neuen Tat-sache223 im Sinne des 247 66b StGB zugemessen werden k366nne. Dies l344sst kei-nen Rechtsfehler erkennen. Als neue Tatsache bewertet das Landgericht allerdings, dass der Ver-urteilte sich zweimal nach dem Bet344ubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat. Dass die Strafkammer diese Verfehlungen nicht als ausreichend erach-tet hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Denn die neuen Tatsachen, die die Einleitung eines Verfah-rens zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnen, m374ssen im Lichte des Verh344ltnism344337igkeitsprinzips schon f374r sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtw374rdigung aller Umst344nde Gewicht haben im Hinblick auf m366gliche erhebliche Beeintr344chtigungen des Lebens, der k366rperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ande-rer (vgl. BGHSt 50, 284, 297; NJW 2006, 1446, 1448). Dies trifft hier ersicht-lich nicht zu. Bis auf einen Vorfall im Jahre 1993, der im 334brigen strafrecht-lich nicht geahndet worden ist, sind keine weiteren k366rperlichen 334bergriffe des Verurteilten auf Mitgefangene mehr festgestellt worden. 12 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft l344sst das Urteil auch nicht die gebotene Gesamtw374rdigung vermissen. Das Landgericht hat viel-mehr mit sorgf344ltiger Begr374ndung und unter angemessener Ber374cksichtigung 13 - 8 - der Entwicklung des Verurteilten dargelegt, warum die f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Voraussetzungen bei dem Verurteilten nicht vorliegen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy