5 StR 125/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung der Ma337regel noch nicht vorlagen. Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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