ECLI:DE:BGH:2019:150 419B5STR125.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 125/19 vom 15. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhöru ng der Beschwerdeführer am 15. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 7. Mai 2018 werden mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchter schwerer Körp er verletzung schuldig und wie folgt verurteilt sind: der Angeklagte W . zu einer Freiheitsstrafe von fün f Jahren und die Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten (vgl. Antrags schrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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