5 StR 126/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bew344hrungs-beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Novem-ber 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bew344hrungsbe-schlusses kann die Beschwerde nur darauf gest374tzt werden, dass die getrof-fene Anordnung gesetzwidrig ist (247 268a Abs. 1, 247 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begr374ndeten Rechtsmittel zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. 247 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Ab- 2 - 3 - hilfeverfahren nach 247 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umst344nden nicht unerl344sslich (vgl. BGHSt 34, 392 f.). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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