5 StR 126/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 10. September 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeord-net. Nach den Urteilsfeststellungen verfolgte der 25-j344hrige Angeklagte weni-ger als f374nf Monate nach Vollverb374337ung einer sechsj344hrigen Jugendstrafe u.a. wegen dreier Vergewaltigungen und einer sexuellen N366tigung nachts eine ihm unbekannte angetrunkene junge Frau auf deren Heimweg von ei-nem Lokalbesuch, 204um sie zum Sex zu animieren223 (UA S. 21/13), nahm sie vor ihrer Haust374r 226 eingestandenerma337en 226 von hinten in einen W374rgegriff, zwang sie in die Ecke des Hinterhofs ihres Wohnhauses und ber374hrte sie dort gegen ihren Willen an ihren entbl366337ten Br374sten. Seiner Einlassung, die-se Sexualhandlung mit Einverst344ndnis der Nebenkl344gerin vorgenommen zu haben, ist die Strafkammer aufgrund der Aussage der Nebenkl344gerin nicht gefolgt. Sie hat indes den weitergehenden Anklagevorwurf einer anschlie-337enden Vergewaltigung in der Wohnung der Nebenkl344gerin f374r widerlegt er-achtet, sich vielmehr entsprechend der Einlassung des Angeklagten von dort einverst344ndlich vorgenommenen intensiven Sexualhandlungen 374berzeugt; - 3 - insoweit habe die Nebenkl344gerin 204aus Scham dar374ber, mit einem fremden Mann, der sie zuvor 374berfallen hat(te), den Geschlechtsverkehr freiwillig aus-ge374bt zu haben223, Erinnerungsl374cken vorget344uscht (UA S. 68). Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. Der Be-schwerdef374hrer und 226 ihm insoweit folgend 226 der Generalbundesanwalt be-anstanden zutreffend die Mangelhaftigkeit der Beweisw374rdigung zum Schuldspruch wegen sexueller N366tigung. Diese gen374gt nicht den besonderen Anforderungen, welche die Rechtsprechung f374r F344lle erhebt, in denen 204Aus-sage gegen Aussage223 steht und zudem bei einem wesentlichen Teil der Aus-sage des einzigen Belastungszeugen eine bewusste Falschangabe vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 226 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; vom 17. November 1998 226 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. Novem-ber 2003 226 2 StR 354/03, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 29; dazu Sander, StV 2000, 45, 46; Brause, NStZ 2007, 505, 510 f.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 447). Die Strafkammer hat der unerl344sslichen besonders kritischen Gesamtw374rdigung der Aussage der Nebenkl344gerin schon im An-satz ihres Urteilsaufbaus nicht gen374gt, indem sie die Beweisw374rdigung zu dem festgestellten, als strafbar erachteten Geschehensablauf weitgehend getrennt vor der tats344chlichen Bewertung des Folgegeschehens abgehandelt und somit dem Problem der festgestellten Falschaussage der Nebenkl344gerin nicht die gebotene zentrale Aufmerksamkeit gewidmet hat. Angesichts der sp344teren vorget344uschten Erinnerungsl374cken 344u337ert der Generalbundesan-walt zu Recht durchgreifende Bedenken dagegen, in den Angaben der Ne-benkl344gerin zu einer sicheren Erinnerung an das Geschehen auf dem Hin-terhof eine tragf344hige St374tze f374r die Richtigkeit ihrer belastenden Aussage zu finden. Allein auf die situative Unstimmigkeit zwischen der eingestandener-ma337en anf344nglich im Hinterhof ver374bten Gewalt des Angeklagten gegen die Nebenkl344gerin und dem von ihm behaupteten Streben nach einverst344ndli-chen Sexualhandlungen 226 was das Landgericht im Ansatz nachvollziehbar als 204lebensfremd223 wertet (UA S. 36) 226 konnte aber vor dem Hintergrund des sicher festgestellten Einverst344ndnisses bei dem anschlie337enden intensiven 2 - 4 - Sexualverkehr in der Wohnung der Nebenkl344gerin eine 334berf374hrung des An-geklagten hier nicht gest374tzt werden. Das gesamte angeklagte Tatgeschehen bedarf 226 angesichts schon l344n-ger andauernder Untersuchungshaft des Angeklagten alsbaldiger 226 umfas-sender neuer tatgerichtlicher Pr374fung. Wie der Generalbundesanwalt ausge-f374hrt hat, unterl344ge der Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung f374r sich keinen durchgreifenden Bedenken. Vorsorglich weist der Senat f374r den Fall gleicher oder 344hnlicher tats344chlicher Feststellungen und eines er-neuten Schuldspruchs wegen eines allein in der Anfangsphase auf dem Hof ver374bten Sexualdelikts darauf hin, dass bei der Strafrahmenwahl und Straf-zumessung wie bei der Ermessensentscheidung nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB das au337ergew366hnliche einverst344ndliche Anschlussgeschehen zuguns-ten des Angeklagten zu bewerten w344re. 3 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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