5 StR 126/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e- richts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nach Bestrafung au s dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten No r- malstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die g e- botene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlic h- keit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer mild e- ren Sanktionierung hätte führen können. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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