BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 126/15 vom 13 . April 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Ha m- burg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. I n den Adhäsionsausspr ü ch en wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner , mit dem Mitang e- klagten Qu . haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsions kläger durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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