ECLI:DE:BGH:2017:250717B5STR126.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 126/17 vom 25. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 25. Juli 2017 gemäß § 154 Abs. 2 , § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog und § 354 Abs. 1 a StPO b e- schlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 5. Dezember 2016 wird a) das Verfahren im Fall 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen de s Angeklagten der Staat s- kasse zur Last, b) d er Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls , jeweils in Tateinheit mit vorsätzl i- c hem Fahren ohne Fahrerlaubnis , schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer ha t die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Die bstahls und Betruges, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis , zu einer G e- sam t freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Verfa hrensbeschränkung und ist i m Übrigen u nbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO) . Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, sow eit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges in Ta t- einheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ver urteilt worden ist. Die s führt zur Änd e- rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe . Soweit das Landgericht im Fall 2 zu Lasten des Angeklagten generalpr ä- ventive Gründe berücksichtigt hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Denn e s fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreck ung geboten erscheinen l ieße (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 3 StR 393/10 mwN). Die verhängte Strafe ist jedoch angesichts der Vorstrafen und des durch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände geprägten Tatbildes angemes sen (§ 3 54 Abs. 1a StPO). Die Gesamtstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfre i- heitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie sechs Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen 1 2 3 4 - 4 - auszuschließen, d ass das Landgericht ohne diese Geldstrafe auf eine niedrig e- re als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Dr. Berger ist in - Mosbacher folge Urlaubs an der Unter - schriftsleistung gehindert. Mutzb auer
Full & Egal Universal Law Academy