Nachschlagewerk: jaBGHSt : jaVeröffentlichung : jaAO § 373 Abs. 1; § 370 Abs. 1;Zollkodex Art. 203 Abs. 11. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338).2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollver- fahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union abgefertigten und versiegelten Container vom Amtsplatz abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container wieder ausgeführt wird.BGH, Beschl. v. 27. November 2002 5 StR 127/02 LG Bremen 5 StR 127/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. November 2002in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bremen vom 13. Juni 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; dieFeststellungen zur äußeren Tatseite bleiben aufrechter-halten.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hinter-ziehung von Eingangsabgaben (richtig: wegen gewerbsmäßigen Schmug-gels) in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch undzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.I.Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte in 16 Fällen unversteu-erte und unverzollte Zigaretten in Containern von Zypern über die Bundesre-publik Deutschland nach Tschechien befördern, ohne sie für den Transport - 3 -durch das Gebiet der Europäischen Union zu einem Zollverfahren anzumel-den oder Einfuhrabgaben abzuführen. Hierzu ließ der Angeklagte jeweils inZypern Zigaretten, die er dort zuvor zum Export angemeldet hatte, mit ande-ren, ebenfalls zur Ausfuhr angemeldeten Waren wie Bekleidung oder Schu-hen unter Aufsicht des zypriotischen Zolls in Container verpacken. Der Zollbestätigte in allen diesen Fällen nach Versiegelung der Container dasVerstauen der angemeldeten Waren und erteilte die zur Verschiffung nachDeutschland erforderlichen Verladungsgenehmigungen; damit wurde die inden Transport eingeschaltete Reederei ermächtigt, die Container mit dengenannten Waren an Bord zu nehmen. In das für die Verschiffung und denTransport auf dem Seewege erforderliche Konnossement (Bill of Lading)und die Cargo-Zollerklärung ließ der Angeklagte in der Folge jeweils nurnoch die zugeladenen sonstigen Waren (Bekleidung etc.), nicht aber die Zi-garetten aufnehmen. Er nutzte hierbei aus, daß der zypriotische Zoll die Zoll-erklärungen bei der Verladung nicht mit den Verladungsgenehmigungen ab-glich, in denen die Zigaretten noch aufgeführt waren (UA S. 18). Nach Umla-dung im Hafen von Antwerpen wurden die Container entweder im FreihafenBremerhaven oder im Freihafen Hamburg gelöscht. Wie vom Angeklagtenbeabsichtigt, erhielten die von ihm beauftragten Fahrer, welche die Containervon dort mit Lkw nach Tschechien befördern sollten, von der jeweiligen Ha-fenbetriebsgesellschaft auf Vorlage der inhaltlich unrichtigen KonnossementeFreistellungsbescheinigungen für die darin bezeichneten Waren. Vom Ange-klagten eingeschaltete Speditionen erstellten aufgrund dieser Dokumente und damit wiederum ohne Berücksichtigung der Zigaretten Versandan-meldungen T1 zur Beförderung der Waren im externen gemeinschaftlichenVersandverfahren (im folgenden: T1-Versandverfahren) nach Tschechien.Die mit dem Transport beauftragten Fahrer führten jeweils die Container aufVeranlassung des Angeklagten bei den Abgangszollstellen vor und reichtendie vorbereiteten Versandanmeldungen zusammen mit den Freistellungsbe-scheinigungen zur Eröffnung von T1-Versandverfahren ein. Der Zoll brachtein allen Fällen als Nämlichkeitssicherung ein Zollsiegel an und fertigte dieContainer für das T1-Versandverfahren nach Tschechien ab. Nach der Be- - 4 -förderung durch Deutschland wurden die Container und damit auch sämtli-che Zigaretten nach Tschechien ausgeführt. Dabei wurden von der jeweili-gen Ausgangszollstelle lediglich die Unversehrtheit der Nämlichkeitssiche-rung überprüft, die Ausfuhr des Containers bescheinigt und der Rückscheinder Versandpapiere zum Abschluß des T1-Versandverfahrens an die Ab-gangszollstelle zurückgesandt. Eine Überprüfung des Containerinhalts durchdie Zollbehörden fand in keinem der Fälle statt weder beim Abgangs- nochbeim Ausgangszollamt. Auf den in den Containern transportierten Zigarettenlasteten je Transport Einfuhrabgaben zwischen 1,4 und 1,7 Mio. DM, insge-samt mehr als 26 Mio. DM.II.Die Verurteilung des Angeklagten kann allein deshalb keinen Bestandhaben, weil das Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthält.1. Allerdings tragen die Feststellungen die Subsumtion des Landge-richts, daß das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand desgewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) erfüllt.a) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit sie denAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind sie unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.b) Auch mit der Sachrüge deckt die Revision zum objektiven Tatbe-stand keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Durch sein Verhalten ver-kürzte der Angeklagte die Einfuhrabgaben für die durch Deutschland beför-derten Zigaretten im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 AO.aa) Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte in mittelbarerTäterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) handelte, ist frei von Rechtsfehlern. - 5 -Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, al-so die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu ei-nes Werkzeugs, des sogenannten Tatmittlers, bedient. Voraussetzung istzum einen ein Defizit des Vordermanns, zum anderen eine überlegene, dieHandlung des Tatmittlers steuernde Stellung des Hintermanns (vgl. Trönd-le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 3).Hier ließ der Angeklagte die angelieferten Container von beauftragtenLkw-Fahrern bei den Zollbehörden vorführen und unrichtige Versandanmel-dungen abgeben. Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte Tat-herrschaft hatte, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Contai-ner im Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis hatten, zur Zollanmeldunginhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommenließ, ist damit aus Rechtsgründen nicht zu ) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen jedenfalls den objek-tiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO verwirklicht, ohne daß es für seineStrafbarkeit darauf ankommt, ob dies schon durch eine pflichtwidrige Nicht-gestellung der Zigaretten oder erst durch die Abgabe einer unrichtigen Ver-sandanmeldung erfolgt ist. Dabei wurden neben dem Zoll jeweils auch dieTabak- und die Einfuhrumsatzsteuer verkürzt, für die bei der Einfuhr generelldie Regeln über die Zölle entsprechend gelten (§ 21 TabStG, § 13 Abs. 2[n. F.], § 21 Abs. 2 UStG).(1) Der Angeklagte verstieß möglicherweise bereits gegen Art. 40,Art. 4 Nr. 19 Zollkodex (ZK), wonach der Verbringer (im Sinne von § 370Abs. 1 Nr. 2 AO) verpflichtet ist, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ver-brachte Waren bei der Grenzzollstelle zu gestellen (vgl. hierzu Bender, DasZoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, Abschnitt C IV TZ 73 sub 1 lit. a).Ob vorliegend die Zigaretten bei den Grenzzollstellen gestellt wordensind, ist allerdings gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft. - 6 -Zur Gestellung ist nach Art. 4 Nr. 19 ZK die Mitteilung an die Zollbe-hörden in der vorgeschriebenen Form erforderlich, daß sich die Waren beider Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichnetenoder zugelassenen Ort befinden. Bei Waren, die aus einem Freihafen in dasZollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden, ergibt sich die Gestellungs-pflicht aus Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK. Hier wurden die Container mit den in dasZollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren von den Fahrern denGrenzzollstellen mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren vorgeführt, ohnedaß auf die neben den Tarnladungen in den Containern befindlichen Ziga-retten, die nicht in den Frachtpapieren genannt waren, ausdrücklich hinge-wiesen wurde. Es ist jedoch zweifelhaft, ob zur Gestellung in jedem Fall dieMitteilung ausreicht, daß sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft ver-brachten Waren an dem bestimmten Ort befinden, oder ob darüber hinausauf versteckte oder verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist (vgl.den Beschluß des Bundesfinanzhofs zur Einholung einer Vorabentscheidungdes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] zu dieserRechtsfrage, ZfZ 2002, 309).Der Senat teilt die im Vorlegungsbeschluß dargelegte Auffassung desBundesfinanzhofs (BFH aaO S. 310), daß eine allgemeine Mitteilung überdas Vorhandensein von Waren die Gestellung versteckter oder verheimlich-ter Waren nicht umfaßt, sondern daß auf diese ausdrücklich hingewiesenwerden muß, um die Mitteilungspflicht zu erfüllen. Für den Fall, daß derEuGH diese Auffassung für zutreffend erachtete, wären im vorliegenden Falldurch Nichtgestellung der in den Containern versteckten Zigaretten, auf dienicht ausdrücklich hingewiesen wurde, wegen deren vorschriftswidrigemVerbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK Einfuhrabgaben entstanden. Diese wä-ren verkürzt worden (§ 370 Abs. 4 AO), weil sie wegen der unterlassenenGestellung nicht buchmäßig erfaßt werden hätten können (vgl. Art. 217 ZK).(2) Aber auch wenn die Gestellung der Container die Zigaretten mitumfaßt haben sollte, hätte der Angeklagte dennoch wegen der Abgabe der - 7 -falschen Versandanmeldungen den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1AO erfüllt.(a) Der Angeklagte machte als mittelbarer Täter durch die Fahrer un-richtige Angaben über die Waren, die in das T1-Versandverfahren überge-führt werden sollten, und verstieß damit gegen Art. 59 Abs. 1 ZK.Nach Art. 59 Abs. 1, Art. 4 Nr. 17 ZK i.V.m. Art. 199 ZK-DVO sind alleWaren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, zu dem betreffendenVerfahren anzumelden. Gegenstand einer Zollanmeldung im Versandverfah-ren (vgl. Art. 4 Nr. 16 lit. b ZK; Art. 62 ZK) sind dabei nur die Waren, derenBeschaffenheit mindestens im Kern richtig bezeichnet ist (vgl. BFH ZfZ 1990,380, 381). Dieser zu § 57 ZG aufgestellte Grundsatz hat auch nach Einfüh-rung des Zollkodex weiterhin Geltung.Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte die Fahrer, welche die inden Freihäfen Bremerhaven und Hamburg angelieferten Container in seinemAuftrag nach Tschechien bringen sollten, Versandanmeldungen bei den Zoll-behörden einreichen, in die nur die Tarnwaren (Textilien, Schuhe etc.) auf-genommen waren. Die Zollanmeldungen waren damit unrichtig im Sinne von§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. hierzu Bender aaO Abschnitt C IV TZ 75 sub 2lit. a).(b) Wenn das Gestellen auch die in den Containern befindlichen Ziga-retten erfaßt haben sollte, wären gemäß Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK die Ein-fuhrabgaben für die Zigaretten mit dem Abtransport der Container vomAmtsplatz entstanden; diese wären zugleich aufgrund der unrichtigen Zoll-anmeldung verkürzt worden.Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK, § 21 TabStG, § 13 Abs. 2 [n. F.], § 21Abs. 2 UStG entstehen die Einfuhrabgaben, wenn eine einfuhrabgaben-pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. - 8 -(aa) Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachungist im Gemeinschaftsrecht nicht definiert. In Art. 865 ZK-DVO sind zwar eini-ge Fälle beschrieben, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachungdarstellen. Über diese Fälle geht aber der in Art. 203 Abs. 1 ZK verwendeteBegriff deutlich hinaus. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriffdes Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203Abs. 1 ZK so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung um-faßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise amZugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und ander Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehin-dert wird (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-66/99 D. Wandel,Slg. 2001, I-911, 933 (Tz. 47); vgl. auch Urteil des EuGH in der RechtssacheC-371/99 Liberexim BV, ZfZ 2002, 338, 341 und BGH, Urt. vom 24. Okto-ber 2002 5 StR 600/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dabei istes für das Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sin-ne von Art. 203 Abs. 1 ZK nicht erforderlich, daß ein subjektives Elementvorliegt; es müssen nur die objektiven Voraussetzungen, wie insbesonderedas körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort erfülltsein (vgl. EuGH Slg. 2001, I-911, 933 [Tz. 48]; EuGH ZfZ 2002, 338, 341[Tz. 60]).Der Abtransport der Container vom Amtsplatz durch die vom Ange-klagten beauftragten Fahrer stellt eine solche Handlung dar, mit der die nachArt. 37 Abs. 1 Satz 2 ZK vorgesehenen Prüfungen unmöglich gemacht wur-den.(bb) Art. 202 Abs. 1 ZK als gegenüber Art. 203 Abs. 1 ZK grundsätz-lich vorrangige Vorschrift (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311) stünde hier einerEntstehung der Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht entgegen, weildie Zigaretten wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf sie beim Verbringender Container in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erforderlich wäre - 9 -ordnungsgemäß gestellt und damit nicht vorschriftswidrig im Sinne von Art.202 ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden wären.(cc) Die Zigaretten unterlagen mit dem Zeitpunkt, in dem jeweils dieContainer vom Freihafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wur-den, gemäß Art. 37 ZK der zollamtlichen Überwachung. Bis zum Erhalt einerzollrechtlichen Bestimmung hatten sie im Falle ordnungsgemäßer Gestel-lung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung (vgl.Art. 50 ZK). Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschließlich an vonden Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von den Zollbehördenfestgelegten Bedingungen gelagert werden (Art. 51 Abs. 1 ZK) und müssenjederzeit zollamtlich geprüft werden können (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 ZK). DiesePrüfungsmöglichkeit für die Zollbehörden auf dem Amtsplatz, von dem dieZigaretten nicht ohne ihre Zustimmung entfernt werden durften (vgl. Art. 47ZK), wurde durch den Abtransport der Container zum Zwecke der Durchfuhrdurch Deutschland unmöglich gemacht (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311; BenderaaO TZ 75 sub 2 lit. a). Eine spätere Erfassung der in den abgefertigtenContainern befindlichen Zigaretten war nach der Versiegelung dieser Contai-ner nahezu ausgeschlossen, weil die Zollbehörden von den Zigaretten keineKenntnis und damit für eine Überprüfung auch keinen Anlaß hatten. Damitwären die Zigaretten mit der Entfernung vom Amtsplatz der zollamtlichenÜberwachung entzogen.(dd) Die Zigaretten waren auch nicht nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZKvon den Zollbehörden den Anmeldern überlassen worden, denn die Überlas-sung erstreckte sich nur auf die angemeldeten Waren. Durch die unrichtigeAnmeldung hatte der Angeklagte bewirkt, daß das externe gemeinschaftlicheVersandverfahren zur Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in die Tsche-chische Republik (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK) nur für die Tarnware und nichtauch für die ebenfalls in den Containern befindlichen Zigaretten eröffnet wor-den war. Die nicht angemeldeten Zigaretten hätten damit weiter unter vorü- - 10 -bergehender Verwahrung im Sinne von Art. 50 ZK gestanden, als sie vomAmtsplatz der Zollbehörden abtransportiert wurden.(ee) Einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung steht nichtentgegen, daß die Zigaretten sich beim Transport durch das Zollgebiet in mitZollsiegeln versehenen Containern befanden, die zum externen gemein-schaftlichen Versandverfahren für Nichtgemeinschaftswaren abgefertigt wor-den waren (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK; Art. 72 ZK).Zwar stand die ebenfalls in den Containern transportierte Tarnwareunter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Europäi-schen Gemeinschaft verbracht wurde (vgl. Art. 37 Abs. 2 ZK). Diese zollamt-liche Überwachung erstreckte sich aber nur auf die angemeldeten Waren.Auch die Tatsache, daß der gesamte Container von den Zollbehörden ver-siegelt worden war und die Zigaretten damit während des Transports zumin-dest räumlich von dem Zollsiegel erfaßt wurden, führt nicht dazu, daß dieZigaretten ebenfalls als unter zollamtlicher Überwachung stehend angesehenwerden konnten. Bei einem solchen Siegel handelt es sich ausschließlich umeine Nämlichkeitssicherung im Sinne von Art. 72 ZK und nicht um eine Weg-nahmesicherung. Ein Zollsiegel hätte in keiner Weise verhindern können,daß die Zigaretten während des Transports durch Deutschland von dem An-geklagten oder von Dritten aus den Containern hätten entnommen werdenkönnen. Wären die Zigaretten während des Transports durch Deutschlandmit oder ohne Verletzung des Zollsiegels aus den Containern entfernt wor-den, so hätten die Zollbehörden keinerlei Möglichkeit gehabt, für die in denfreien Verkehr gelangten Zigaretten die entstandenen Einfuhrabgaben zuerheben, weil sie von der Existenz der Zigaretten in den Containern keineKenntnis gehabt hätten. Auch war für die verheimlichten Zigaretten keineSicherheit im Sinne von Art. 94 ZK geleistet worden, um die Erfüllung derZollschuld und der sonstigen Einfuhrabgaben sicherzustellen. Gerade dieseSicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben recht-fertigt aber die Überlassung der Waren an den Anmelder im Sinne von - 11 -Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK zum eigenständigen, nicht ständig tatsächlich kon-trollierten Transport durch das Zollgebiet der Gemeinschaft im externen ge-meinschaftlichen Versandverfahren nach Art. 91 ZK.(ff) Der Einwand, eine Verkürzung von Einfuhrabgaben könne dannnicht gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei, daß die Ware tatsäch-lich ausgeführt worden sei, greift ebenfalls nicht durch.Entgegen der Ansicht der Revision steht die Tatsache der späterenWiederausfuhr der Zigaretten ihrer vorher erfolgten Entziehung aus zollamtli-cher Überwachung nicht entgegen (vgl. zu der insoweit parallelen Problema-tik beim verbrauchsteuerlichen Steueraussetzungsverfahren BGH, Urt. vom24. Oktober 2002 5 StR 600/01). Versandverfahren sind formelle Verfah-ren, die auf eine hinreichende Kontrollmöglichkeit der in diesen Verfahrentransportierten Waren angewiesen sind. Besteht diese Kontrollmöglichkeitnicht, weil die Zollbehörden keine Kenntnis von bestimmten Waren haben,sind diese Waren als im freien Verkehr befindlich anzusehen; die Einfuhrab-gaben sind damit entstanden. Werden die Waren letztlich doch ausgeführt,kann dies zollrechtlich allenfalls damit die Erhebung der Einfuhrabgabennicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH DStRE 2002, 54,56) für die Frage eines möglichen Erlasses der entstandenen Abgaben(vgl. Art. 239 ZK) und strafrechtlich nur für die Frage der Strafzumessung vonBedeutung sein (vgl. auch BGH aaO).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO.Nach dieser Vorschrift gilt für eine Ware in vorübergehender Verwahrung dasVerbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erfüllungder vorgeschriebenen Zollformalitäten als Verfehlung im Sinne des Art. 204Abs. 1 ZK, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehen-den Verwahrung nicht wirklich ausgewirkt hat, so daß das Entstehen einerEinfuhrzollschuld nach Art. 204 ZK ausgeschlossen ist. - 12 -Ein solcher geringfügiger Verstoß liegt hier indes nicht vor, weil dieweiteren Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO für die Annahme eines ge-ringfügigen Verstoßes nicht gegeben sind. Zum einen liegt im Hinblick auf diezielgerichtete Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung nicht nur einfacheFahrlässigkeit vor. Zum anderen sind in keinem der Fälle nachträglich allenotwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation der Waren zubereinigen, wie etwa die Anmeldung der Zigaretten an der Grenzzollstelle vordem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nach Tschechien. Im Ge-gensatz zu der dem Verfahren des Bundesfinanzhofs VII R 99/00 zugrunde-liegenden Fallkonstellation (vgl. BFH DStRE 2002, 54) bestehen vorliegendinsoweit keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemein-schaftsrechts, so daß eine Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHnach Art. 234 EG nicht geboten ist (vgl. hierzu EuGH NJW 1983, 1257).2. Auch die Beweiswürdigung zur äußeren Tatseite hält rechtlicherNachprüfung im Ergebnis noch stand.Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sach-beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt überprüfen, ob sie Rechtsfehlerenthält. Dies ist dann der Fall, wenn die im Urteil mitgeteilten Erwägungendes Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder siegegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. Ein Sach-mangel kann dabei auch vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt,die den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO§ 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.).a) Zwar muß sich der Tatrichter mit anderen naheliegenden Möglich-keiten des Tathergangs auseinandersetzen (vgl. BGH StPO § 261 Beweis-würdigung, unzureichende 13). Für die von der Revision angeführte bei der gegebenen Beweissituation fernliegende Annahme, daß der - 13 -Mehrheitsgesellschafter der Firma M , P , statt desAngeklagten der Täter gewesen sein könnte, fehlen indes jegliche tatsächli-che Anhaltspunkte.b) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Beweiswürdigungauch keine Widersprüche. Soweit die Aussagen der Zeugen N undV , auf die das Landgericht maßgeblich seine Überzeugung von derTatherrschaft des Angeklagten stützt, sich in einzelnen Punkten nicht voll-ständig decken, ist dieser Umstand von der Strafkammer ausreichend erör-tert worden. Wenn das Landgericht diese Abweichungen mit Erinnerungslük-ken des 77jährigen Zeugen N und mit unpräzisen Fragestellungen beiseiner im Wege der Rechtshilfe auf Zypern vorgenommenen Vernehmungerklärt, begegnet dies angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagtensprechenden Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtschau keinen durch-greifenden Bedenken.c) Im übrigen geht das Vorbringen der Revision im Ergebnis nur dahin,daß das Landgericht andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolge-rungen gezogen hat. Damit deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die vom Tat-richter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ge-zogenen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist(vgl. BGHSt 36, 1, 14).3. Der festgestellte Schuldumfang weist ebenfalls keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.Allerdings hat das Landgericht den Umfang der hinterzogenen Ein-fuhrabgaben nicht ordnungsgemäß ermittelt.Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sach-verhalt ist Rechtsanwendung; dies gilt auch für die daraus folgende Berech- - 14 -nung der verkürzten Steuern. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Straf-richter, nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamtender Finanzverwaltung (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 307). Auch die Ermittlungund Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. DieVerweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermitt-lungsergebnisse in das Urteil ist ebenso unzureichend wie die Wiedergabevon Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zurBehandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH wistra 2001, 308,309; zur Stellung des Finanzbeamten im Steuerstrafverfahren vgl. Harms inGedächtnisschrift für Ellen Schlüchter [2002] S. 451 ff.).Hier stellte das Landgericht zur Berechnung des Zollwertes der Ziga-retten fest (UA S. 210): Der Zollwert wurde nach den Angaben des ZeugenM von der Zollverwaltung nach Artikel 31 ZK ermittelt und wird nacheinem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.08.1994 beiGroßschmuggeln von Zigaretten der Berechnung einheitlich zugrunde ge-legt. Diese Ausführungen lassen eine revisionsgerichtliche Überprüfung derverkürzten Einfuhrabgaben nicht zu und sind daher rechtsfehlerhaft. Sie las-sen besorgen, daß das Landgericht die Besteuerungsgrundlagen nicht selbstermittelt hat, sondern lediglich den von der Zollverwaltung errechneten Zoll-wert zugrundegelegt hat. Zudem nimmt das Landgericht hinsichtlich derZollwertermittlung auf einen Erlaß des Bundesfinanzministeriums Bezug,nach dem in Fällen des Großschmuggels von Zigaretten der Zollwert auf2 Pfennig pro Stück festgesetzt werden kann (BMF-Schreiben vom 12. Au-gust 1994 III B 4 Z 5302 2/94). Solche Wertansätze, wie auch die nachdem BMF-Schreiben vom 12. Februar 2001 (III B 5 Z 5302 1/02), nachdem abgestuft nach der Menge der eingeführten Zigaretten bestimmte festeZollwerte zugrundegelegt werden sollen, wenn der tatsächlich für die Ziga-retten gezahlte Preis nicht nachgewiesen werden kann, dürfen indes in dasSteuerstrafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden. Sofern die Be-steuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, sind sie unter Beach-tung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfah- - 15 -rensgrundsätze (§ 261 StPO) vom Tatrichter selbst zu schätzen. Auch dieÜbernahme einer Schätzung der Finanzbehörden im Einzelfall kommt nur inBetracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat undvon ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfah-rensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 308, 309m. w. N.).Auf diesem Fehler beruht das Urteil hingegen nicht. Der Senat schließtaus, daß das Landgericht bei Beachtung dieser Grundsätze zu einem niedri-geren als dem angenommenen Zollwert von 2 Pfennigen pro Zigarette ge-langt wäre.4. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß die innere Tat-seite im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ist; dies stellthier einen durchgreifenden Rechtsfehler dar.Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er-wiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmaleder Straftat gefunden werden. Dazu gehören grundsätzlich auch die Fest-stellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Tatvorsatz (vgl. BGHSt 5,143, 144 ff.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4). Der Tat-richter darf sich nicht darauf beschränken, Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen zu treffen (BGH, Urt. vom 12. April 1989 3 StR 472/88), wennsich die Merkmale der inneren Tatseite nicht von selbst aus der Sachver-haltsschilderung ergeben (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 10).Der Eintritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des § 370AO. Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus,daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kenntund dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990,193, 194; 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01). - 16 -Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit frei-lich nicht (BGH wistra 1998, 225, 226).Im vorliegenden Fall ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten, Steuernzu verkürzen, nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tatablaufes.In allen 16 abgeurteilten Fällen wurden die jeweils von einem deutschen Ab-gangszollamt versiegelten Container mit den dort versteckten Zigaretten überdas Ausgangszollamt in die Tschechische Republik ausgeführt, ohne daßzuvor Zollsiegel entfernt oder Zigaretten aus den Containern entnommenworden wären. Dies legt nahe, daß der Angeklagte trotz der Abgabe inhalt-lich unrichtiger Versandanmeldungen in keinem der Fälle vorhatte, die Ziga-retten in Deutschland in den freien Verkehr zu bringen, sondern sie vielmehran den tschechischen Zollbehörden vorbei nach Tschechien schmuggeln undauf dem dortigen Schwarzmarkt veräußern wollte. Für ein Einschmuggelnnach Tschechien war das Verstecken der Zigaretten in Containern mit Tarn-ladung, die im T1-Versandverfahren abgefertigt worden waren, tauglicheVorbereitungshandlung, weil bei offizieller Anmeldung der Zigaretten zurDurchfuhr durch Deutschland mit einer Unterrichtung der tschechischen Zoll-behörden durch die deutschen Zollämter zu rechnen gewesen wäre. Es hättedaher im angefochtenen Urteil bei den Besonderheiten des vorliegendenSachverhalts der ausdrücklichen Erörterung bedurft, ob der Angeklagte dieVerkürzung auch deutscher Einfuhrabgaben zumindest billigend in Kauf ge-nommen hatte. Zwar deuten der lückenlos durchorganisierte Tatablauf undder ständige berufliche Umgang des Angeklagten mit Zigaretten im Export-geschäft auf gute Kenntnisse des Angeklagten von den Zollvorschriften inder Europäischen Union hin. Ausführungen zur inneren Tatseite waren indesinsbesondere vor dem Hintergrund nicht entbehrlich, daß sich die Zigarettenbei ihrem Transport durch das Gebiet der Europäischen Union ununterbro-chen in einem zollamtlich versiegelten Container befanden und daß eineDurchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren durch das Zollgebiet der Europäi-schen Gemeinschaft im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren(Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK) grundsätzlich einfuhrabgabenbefreit ist. - 17 -5. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite sind von diesem Erörte-rungsmangel nicht betroffen; sie enthalten keinen durchgreifenden Rechts-fehler und sind daher aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 353 Rdn. 15).III.Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Kosten-entscheidung als Annex der Sachentscheidung nach sich (vgl. BGHSt 25, 77,79). Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung vom 15. Juni 2001 gegenstandslos.IV.Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat vorsorglich:Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, bei Fällen der vorliegen-den Art die Höhe der jeweils hinterzogenen Abgaben strafschärfend zu be-rücksichtigen. Durch die objektiv feststehenden Taten des Angeklagten sindtrotz der erfolgten Wiederausfuhr tatsächlich und nicht nur theoretisch Ein-fuhrabgaben verkürzt worden. Sind aber verkürzte Steuerforderungen desdeutschen Steuerfiskus nur aus formalen Gründen entstanden, ist dies beider Strafzumessung im Hinblick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat(§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu berück-sichtigen (vgl. BGH StV 2000, 497 und Urteil vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01). Im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft sollen Ein-fuhrabgaben grundsätzlich nur für solche Waren erhoben werden, die in denWarenkreislauf der Gemeinschaft gelangen; die Durchfuhr im Wege des ex-ternen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist daher grundsätzlich abga-benbefreit (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK). Somit wäre hier zugunsten des An-geklagten zu berücksichtigen, daß keine Einfuhrabgaben angefallen wären,wenn die Zigaretten den Zollbehörden nicht verheimlicht worden wären, son- - 18 -dern ordnungsgemäß gestellt bzw. zu dem dafür vorgesehenen externengemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden wären (vgl. BGH,Urt. vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01). Die Erhebung von Einfuhrabga-ben kommt in einem solchen Fall an sich einer systemwidrigen Sanktiongleich, weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets derGemeinschaft eingegangen sind (vgl. BGH aaO; BFH DStRE 2002, 54, 56).Der neue Tatrichter wird deshalb im Falle einer erneuten Verurteilungzugunsten des Angeklagten zu bedenken haben, daß die Zigaretten nicht imZollgebiet der Gemeinschaft in den Warenkreislauf gelangt sind und daßnach dem erkennbaren Tatplan die Waren von Anfang an in die Tschechi-sche Republik gebracht werden und durch die Europäische Union nur durch-geführt werden sollten. Dem Aspekt der abstrakten Gefahr, daß die Zigaret-ten letztlich doch in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft hätten einge-hen können, ist in einem solchen Fall kein wesentliches Gewicht beizumes-sen.Harms Häger GerhardtRaum Brause
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