5 StR 127/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Flensburg vom 26. November 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Von 1989 bis 1996 lebte der Angeklagte mit der Mutter der am 16. November 1983 geborenen Nebenkl344gerin A. K. zun344chst in einer Lebensgemeinschaft, sp344ter in einer Ehe zusammen. Es kam zu fol-genden Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Nebenkl344gerin: 3 (1) An einem nicht n344her bestimmbaren Tag im Januar 1994 kam der Angeklagte mit einer Rolle Toilettenpapier in das Kinderzimmer der Neben-kl344gerin. Er forderte sie auf, sich auf das Bett zu setzen, und sagte zu ihr, dass sie 204langsam zur Frau223 werde und 204auch so behandelt werden223 solle. Er 4 - 3 - ber374hrte ihre bekleidete Brust, zog sie aus, streichelte sie zun344chst an der unbekleideten Brust, dann an der Scheide. Er entbl366337te seinen Penis und dr374ckte die Nebenkl344gerin gegen ihren Willen in das Bett. Ihr gelang es nicht, die H344nde des Angeklagten wegzudr374cken. Er umfasste ihre Hand und f374hr-te mit ihr an seinem Penis Bewegungen aus; dies empfand die Nebenkl344ge-rin als 204eklig223. Schlie337lich f374hrte er mit ihr den ungesch374tzten vaginalen Ge-schlechtsverkehr durch. Anschlie337end s344uberte der Angeklagte sich und die Nebenkl344gerin mit dem mitgebrachten Toilettenpapier. (2) Als die Nebenkl344gerin im Januar 1994 ihr Halbjahreszeugnis be-kam, das dem Angeklagten missfiel, sagte er zu ihr, dass sie hierf374r eine Strafe bekomme. Zu diesem Zweck kam er erneut mit einer Rolle Toiletten-papier in ihr Zimmer. Er f374hrte den ungesch374tzten vaginalen Geschlechtsver-kehr mit ihr durch, wobei die Nebenkl344gerin dies 226 wie auch in den weiteren F344llen 226 aus Angst vor dem Angeklagten 374ber sich ergehen lie337. 5 6 (3) Als die Nebenkl344gerin zw366lf Jahre alt war, kam der Angeklagte an einem nicht n344her bestimmbaren Tag in ihr Zimmer und warf ihr vor, das Te-lefon 204kaputt gemacht223 zu haben. Als die Zeugin dies abstritt, sagte er, dass er sie hierf374r bestrafen werde, und vollzog den ungesch374tzten vaginalen Ge-schlechtsverkehr mit ihr. (4) Einige Tage sp344ter behauptete der Angeklagte, es sei festgestellt worden, dass das Telefon durch einen Sturz besch344digt worden sei. Er sagte zu der Nebenkl344gerin, dass sie aufgrund ihrer L374ge bestraft werden m374sse, und f374hrte wiederum den ungesch374tzten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. 7 2. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe bestritten. Er habe ein sehr gutes Verh344ltnis zur Nebenkl344gerin gehabt und sie wie eine eigene Tochter behandelt. Allerdings sei er ein strenger Vater gewesen. Auch bei kleineren 204Vergehen223 habe er schnell Hausarrest gegeben und da- 8 - 4 - bei 374berreagiert, insbesondere dann, wenn seine Anspr374che an die Neben-kl344gerin, beispielsweise bei den schulischen Leistungen, die nicht erf374llt wor-den seien. So k366nne er sich an die Situation erinnern, als die Nebenkl344gerin das Telefon 204kaputt gemacht223 habe; er sei 204sehr sauer223 gewesen, nicht nur wegen des besch344digten Telefons, sondern auch weil die Nebenkl344gerin dies abgestritten habe. An die Strafe, die die Nebenkl344gerin hierf374r bekommen habe, k366nne er sich nicht erinnern, jedenfalls aber habe er sie nicht miss-braucht. Allerdings habe die Nebenkl344gerin auch mal einen 204Klaps auf den Po223 bekommen. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von dem festgestellten Tat-geschehen aufgrund der Angaben der Nebenkl344gerin gewonnen, die es f374r glaubhaft h344lt. Hierin sieht es sich best344tigt, durch das eingeholte aussage-psychologische Gutachten, nach dem 204die Angaben der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbezogen sind223 (UA S. 16). 9 10 3. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Beweislage stellte 226 wessen sich das Landgericht im Grundsatz bewusst ist 226 wegen des Vorliegens einer Konstellation 204Aussage-gegen-Aussage223 besondere Anforderungen an die tatgerichtliche Beweisw374rdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 13, 23; jeweils m.w.N.). Die Urteilsgr374nde m374ssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umst344nde, die seine Entscheidung beein-flussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat. Es ist eine Gesamtabw344gung aller relevanten Umst344nde erforderlich. Diesen An-forderungen wird die Beweisw374rdigung des Landgerichts ungeachtet des sie st374tzenden Sachverst344ndigengutachtens nicht gerecht. 11 a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Urteil nicht zu den Umst344nden verh344lt, unter denen die Nebenkl344gerin den Angeklagten angezeigt hat. Im Urteil werden zwar die Aussagen von der Nebenkl344gerin 12 - 5 - nahe stehenden Zeugen wiedergegeben, denen sie in Andeutungen oder in allgemeiner Form von dem Missbrauch durch den Angeklagten erz344hlt hat. Danach hat sie erstmalig im Alter von 15 Jahren gegen374ber ihrem damaligen Freund, dem Zeugen Kl. , Andeutungen 374ber das Vorgefallene gemacht. Sp344ter hat sie ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, ihrer Mutter und ihrem leiblichen Vater von dem Missbrauch erz344hlt, ohne indes auf Einzelheiten einzugehen. Eine Anzeigeerstattung hat sie jedoch zun344chst mehrfach abgelehnt. Was die Nebenkl344gerin, die seit der Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, indes veran-lasste, die Taten 204fast zw366lf Jahre nach der Trennung223 (UA S. 14) anzuzei-gen, wird nicht mitgeteilt. 13 Dies w344re insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Sachverst344ndige zwischen polizeilicher Aussage, Exploration und Aussage in der Hauptverhandlung eine 204gro337e Detailabnahme223 (UA S. 14) festgestellt hat. Diese hat sie letztlich auf eine Ver344nderung der Aussagemotivation zu-r374ckgef374hrt: 204Bei ihrer Anzeige bei der Polizei habe die Zeugin unbedingt ei-ne Aussage machen wollen und sei daher vollst344ndig aussagebereit gewe-sen, w344hrend die sp344teren Vernehmungen nicht mehr von ihrem Willen und ihrer Aussagebereitschaft abgehangen h344tten223 (UA S. 17). M366glichen ande-ren, f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage relevanten Ursa-chen der Ver344nderung der Aussagebereitschaft der Nebenkl344gerin, bei wel-cher der Verdacht auf eine Borderline-St366rung besteht, gehen die Sachver-st344ndige und die Strafkammer nicht nach. b) Das Urteil teilt N344heres 374ber die Inhalte der fr374heren Aussagen der Nebenkl344gerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Explo-ration nicht mit. Dies w344re indes angesichts der bereits zitierten 204gro337en De-tailabnahme223 notwendig gewesen, um dem Revisionsgericht die Beurteilung nachvollziehbar zu machen, dass auch die Aussage in der Hauptverhandlung 204noch ausreichende Konstanz223 (UA S. 17) aufweise. Soweit die Nebenkl344ge-rin 226 was das Urteil darstellt 226 bereits zuvor Zeugen von dem Missbrauch 14 - 6 - gesprochen hatte, handelte es sich nicht um in Einzelheiten gehende Schil-derungen. Das einzige Detail, an das sich der fr374here Ehemann nach eige-nem Bekunden erinnern konnte, war, 204dass der Angeklagte beim Missbrauch immer eine Toilettenpapierrolle dabei gehabt haben soll223 (UA S. 9). c) Anhand der Urteilsgr374nde ist dar374ber hinaus auch die Bewertung nicht nachzuvollziehen, in der Hauptverhandlung seien 204noch zahlreiche, zum Teil ungew366hnliche Details223 (UA S. 17, 14) zu erkennen gewesen. Allein f374r die erste Tat mag dies noch gelten. Bei den drei folgenden Taten sind die sexuellen Handlungen selbst ohne weitere Details, sich gleichf366rmig wieder-holend beschrieben. Ungew366hnlich ist allerdings die Verkn374pfung des sexu-ellen Missbrauchs mit Bestrafungssituationen, die insbesondere in den F344llen 3 und 4 f374r sich authentisch beschrieben sind. Die Schilderungen der Bestra-fungssituationen als solche sind indes als Realit344tskriterium wenig brauch-bar, da es auch nach der Einlassung des Angeklagten zu solchen Situatio-nen gekommen ist, in denen allerdings kein Missbrauch stattgefunden habe. 15 16 d) Die Strafkammer wertet in 334bereinstimmung mit der Sachverst344n-digen gerade das ungew366hnliche Detail der Verkn374pfung des Missbrauchs mit der Strafe als Realit344tskriterium, ohne sich 226 worauf die Revision zu Recht hinweist 226 mit der psychologischen Plausibilit344t dieser Verkn374pfung beweisw374rdigend zu befassen. Gerade vor dem Hintergrund der psychischen Auff344lligkeiten der Nebenkl344gerin h344tte sich das Landgericht mit dem au337er-gew366hnlichen Charakter dieser Taten auseinandersetzen m374ssen, der zu-dem von demjenigen der ersten Tat deutlich abweicht. e) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344-gerin st374tzt sich die Strafkammer auch auf den Eindruck, den sie von der Pers366nlichkeit der Zeugin gewonnen hat. 204Die Zeugin vermochte w344hrend ihrer ganzen Vernehmung vor der Kammer kaum aufzublicken, hat geweint und f374hlte sich in ihrer Rolle sichtlich unwohl. Einige Details gab sie erst auf mehrfache Nachfrage preis223 (UA S. 15). Dabei setzt sich die Strafkammer 17 - 7 - nicht mit m366glichen Alternativerkl344rungen dieses auff344lligen Aussageverhal-tens auseinander. 304hnliches gilt f374r die im Urteil wiedergegebene Bewertung der Sachverst344ndigen, auch die psychische Auff344lligkeit der Zeugin spreche f374r eine Erlebnisbezogenheit ihrer Aussage. Insbesondere h344tte die Straf-kammer die M366glichkeit erw344gen m374ssen, dass die von der Gesch344digten erhobenen Beschuldigungen 226 m366glicherweise auch nur hinsichtlich eines Teils der Taten 226 Ergebnisse einer st366rungsbedingten bewussten oder un-bewussten Selbstsuggestion sind. f) Schlie337lich hat sich die Strafkammer nicht damit auseinanderge-setzt, dass in einem Zeitraum, der als Tatzeitraum f374r die Taten 3 und 4 (204als A. zw366lf Jahre alt war223, UA S. 4) grunds344tzlich in Frage kommt, der Sohn des Angeklagten (204einige Monate vor der Trennung der Zeugin S. von dem Angeklagten223, UA S. 13) bei diesem eingezogen ist und das Zimmer mit der Nebenkl344gerin geteilt hat. Da die Taten jeweils im Kinder-zimmer der Nebenkl344gerin stattgefunden haben sollen, w344re ein beweisw374r-digendes Eingehen auf diesen Umstand erforderlich gewesen. 18 4. Nach alldem kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Das neue Tatgericht wird zu pr374fen haben, ob angesichts der psychischen Auff344l-ligkeiten der Nebenkl344gerin, die den Verdacht auf eine Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung begr374nden, zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit ih-rer Aussage auch die Zuziehung eines Psychiaters veranlasst erscheint (vgl. 19 - 8 - BGHSt 23, 8, 12, 13; BGH NStZ 1995, 558, 559; NStZ-RR 1997, 106; B366hm/Lau Forensische Psychiatrie 2007, 50, 56; Steller in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 5. Aufl. S. 830). Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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