BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 127/14 vom 9. April 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei l des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2013 aufg e- hoben, soweit ihn betreffend eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Ur teil nicht geprüft wird, ob nachträglich ein e Gesamtstrafe zu bil den ist; im Ü brigen hat die Nac h- prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist am 8. Juni 2012 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen eines Betäubungsmitteldelikts rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährun g ausg e- setzt wurde. Da er die nunmehr abgeurteilte Tat am 6. September 2011 verübt hat, waren die hierfür verhängte Strafe und diejenige des Amtsgerichts Saa r- 1 2 - 3 - brücken grun dsätzlich gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) , sofern diese sich nicht vor dem angef ochtenen Urteil erledigt hat; hierzu wird nichts mitgeteilt. Da d ie Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen hat, sie also nicht dem Beschlu ss verfahren nach § 460 StPO überlasse n werden darf, und der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, mu ss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende , den bisherigen nich t widersprechende Feststellungen sind zulässig. Da kein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf mehr in Frage steht, verweist d er Senat d ie Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück . Basdorf Sander Schneider Dölp König 3 4
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