ECLI:DE:BGH:2019:200619B5STR127.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 127/19 vom 20. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 20. Jun i 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die tateinheitliche Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen vorsätzli- chen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB un- terliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt blei- ben, ob die Festst ellungen des Landgerichts dessen rechtliche Bewertung tra- gen, es habe eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Men- schen vorgelegen. Jedenfalls belegen die Feststellungen zweifelsfrei eine kon- krete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert , da durch den Explosi- onsdruck unter anderem die Hauseingangstür eingedrückt und beschädigt wur- de (vgl. zur Sachwertgrenze von 1.500 Euro bei Herbeiführen einer Spreng- - 3 - stoffexplosion BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 4 StR 239/16, NJW 2017, 743 mwN). 2. D ie Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer König Berger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Mutzbauer Köhler
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