BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 128/15 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen: 1. Auf die Revision des Ang eklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 27. Oktober 2014 a) nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass im Fall 6 die Verurteilung wegen tateinheitlichen Sichve r- schaffens von kinderpornographischen Schriften und im Fall 7 die Verurteilun g wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung entfallen; in diesen beiden Fällen wird die Einze l- strafe jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheit s- strafe festgesetzt; b) i m Urteilstenor hinsichtlich des Schuld - und Stra f- ausspruchs neu gefasst, dass der Ange klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Kö r- perverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sic h- verschaffen kinderpornogra ph ischer Schriften und wegen sexuellen Missbrau chs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornogr a- phischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sic hverschaffen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalt i- gung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nöt i- - 3 - gung und sexuellen Missbrauchs von Sch utzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen und Sichverschaffen ki n- derpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil d es Amts gerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 (Az. 225 Ds 501 Js 58788/10) zu einer we i- teren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwe rdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: s- brauchs von Kindern in elf Fällen, in acht F ällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinde r- pornographischer Schriften sowie in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nöt i- gung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in zwei Fällen in u- ellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in zwei Fällen in Ta t- 1 - 4 - einheit mi t sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten und zu der Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Mon der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitlichen Ver urteilungen wegen Sichverschaffens von kinde r- pornographischer Schriften im Fall 6 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 7 entfallen, weil wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner A n- tragsschrift ausführt insoweit bereits Verjährung ei ngetreten war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht, das die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt hat, trotz zulässig möglicher B e- wertung der Begleitumstände (vorgenommene Videoaufzeichnung bzw. Schmerzzu fügung) als straferschwerend bei Entfallen dieser Deliktstatbestände jeweils auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sind die Einzelstrafen jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe an Stelle von zwei Jahren un d fünf Monaten Freiheitsstrafe im Fall 6 und zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall 7 entspreche nd der im Fall 8 vom Tatgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinder n verhän g- ten Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Einsatz freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und zehn weiterer gewichtiger Freiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass das Landgericht bei geringfügiger Herabse t- zung zweier Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe al s von vier Jahren und sieben Monaten erkannt hätte. 2 - 5 - Der Senat hat weiterhin die Urteilsformel hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs entsprechend den Schuldspruchänderungen und der Darste l- lung und rechtlichen Bewertung der Taten in den Urteilsgrü nden neu gefasst. Die bisherige Formulierung des Urteilstenors ermöglichte eine Zuordnung der einzelnen Taten zu einer der beiden gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 1 StR 93/14) und auch eine eindeutige Z u- ordnung der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände zu den einzelnen T a- ten nicht. Zudem war klarzustellen, dass die Freiheitsstrafe aus dem zäsurbi l- denden Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 in die zweite G e- sam t freiheitsstrafe von fünf Jahren und z wei Monaten einbezogen ist. Sander Dölp König Berger Bellay 3
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