5 StR 129/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach der Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 21. Dezember 2009 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird ver-worfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen (247 349 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e Die unter dem 18. Januar 2010 eingelegte Revision des Angeklagten ist wegen Verfristung unzul344ssig (247 341 StPO). Der Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift unter 2.b.aa) zutreffend dargelegten Gr374nden. Auf die Wirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts stellt der Senat nicht ab, zumal es an der gebotenen Protokollierung nach 247 273 Abs. 1a Satz 3 StPO fehlt. Der Senat weist darauf hin, dass er einen Verzicht auf Rechtmittelbelehrung zwar nicht als unwirksam, aber im Allgemeinen kaum als angemessen erachtet. 1 Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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