5 StR 129/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Juni 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 20 13 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Rich ter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwalt Su . als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bautzen vom 9. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe verworfen , dass die Anordnung der Unterbringung in der S i- cherungsverwahrung entfällt . Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Achtel ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des B e- schwerdef ührers im Revisionsverfahren hat zu einem Ach tel die Staatskasse zu tragen . Die den Nebenklägern im Revis i- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwa h- rung angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie erzielt mit der Sachrüge nur einen geringer gewichtigen Teilerfolg . 1. Nach den Feststellungen lernte der wegen Vergewaltigung vorb e- strafte Angeklagte nach Vollverbüßung der deswegen verhängten Freiheit s- strafe von vier Jahren im Jahr 2007 die später getötete L . kennen. Die Beziehung war streitbeladen bis hin zu handgreifliche n Ausein - 1 2 - 4 - andersetzungen. Gleichwohl wünschte sich L. vom A n- geklagten ein Kind und wurde 2009 schwanger. Da der Angeklagte das Kind nicht wollte, verschlechterte sich die Beziehung nochmals gravierend . Im A u- gust 2009 schlug der Angeklagte L. und trat sie heftig gegen d en Bauch. Deshalb zog sie aus der gemeinsamen Wohnung in Berlin aus und bezog eine Wohnung in Bautzen . Am 18. März 2010 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Kurz vor der Geburt hatten L. und der Angeklagte wieder persö n- lichen Kontakt. Der Angeklagte war bei der Geburt anwesend. Es folgten g e- genseitige Besuche an den Wo chenenden und gemeinsame Ausflüge. De n- noch war auch diese Zeit geprägt von weiteren Streitigkeiten. L. unterhielt Beziehungen zu mehreren Männern. Dies war für den A n- 13). Im September 2011 ging sie eine Beziehung ein, die ernster war als die vorherigen. Vor diesem Hinte r- grund bedrohte der Angeklagte sie mit einem Messer. Am Wochenende vom 16. bis 18. Dezember 2011 besuchte der Ang e- klagte L. . Am Sonnta gabend kam es zum Streit. Dem Angeklagten wurde dabei bewusst, dass eine Beziehung nicht mehr bestand und der neue Lebensgefährte auch in der Betreuung d er Tochter seinen en Angeklagten aufgrund seiner I ch - bezogene Er schlug L. m it einem Hammer zweimal auf d en Kopf . Nachdem sie zu Boden ge stürzt war, würgte er sie mit großer Kraftanstrengung und trotz heftiger Gegenwehr , bis sie keine Leb enszeichen mehr von sich gab. Er t- te die Tat an diesem Abend nicht konkret vorausgeplant, die latente Berei t- schaft dazu war in ihm bereits seit einiger Zeit vorhanden und wurde in der 20). 2. Die Schwurgerichtskammer hat die Tat als Mord bewertet, weil der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Sachverständig 3 4 5 - 5 - beraten hat sie angenommen, dass seine Einsichts - und Steuerungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich beeintr ächtigt gewesen sei. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung verbunden mit deutlich geminderter Frustrationstoleranz, verstärkter Kränkbarkeit, Geltungsbedürfnis, begrenzter Konfliktfähigke it, Verlustangst, Selbstmitleid erreiche nicht die nach § § 20, 21 S tGB erforderliche Schwere. 3. D er Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist tragfähig b e- gründet. a) Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach all gemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantrie be des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. März 2012 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, und vom 2 4 . Januar 2006 5 StR 410/05, NStZ - RR 2006, 140, jeweils mwN). Subjektiv muss der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie Wut und Eifersucht in der Lage gewes en sein, sie gedan k- lich zu beherrschen und zu steuern (st. Rspr .; siehe nur BGH, Urteil vom 1. März 2012 aaO). Gerade bei einer Tötung, die geschieht, weil sich die I n- timpartnerin vom Täter abwe ndet, können tatauslösend und - bestimmend auch Gefühle der Ver zweiflung, der inneren Ausweglosigkeit und erlittenen Unrechts sein, die eine Bewertung als niedrig im Sinne der Mordqualifikat i- on fraglich erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 4 StR 375/00, StV 2 001, 228 , und vom 2. Mai 1990 3 StR 11/ 90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 N iedrige Beweggründe 18). 6 7 - 6 - b) Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht wird diesen Maßstäben gerecht . Die Schwurgericht s- kammer bezieht in ihre Würdigung ein, dass Gefühlsregungen wie Wut u nd Eifersucht in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht ko m- men, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehb a- ren Grund es entbehren (vgl. BGH , Urteil vom 1. März 2012 aaO ). Sie stellt insoweit darauf ab , dass d er Angeklagte L. von ihm und die neue Beziehung von ihr sowie die Beaufsichtigung 3) . Er habe sie e- getötet (UA S. 44). Namentlich vor dem Hi n- tergrund des festgestellten gravierenden, bereits die Trennung begründe n- den Fehlverhaltens des An geklagten gegenüber seiner Partnerin im Vorfeld der Tat hält sich dies u ngeachtet von deren ambivalentem Verhalten, das ersichtlich auch maßgeblich von einer gewissen Achtung seiner Vaterrolle gegenüber dem gemeinsamen Kind bestimmt war, noch innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Urteil e vom 10. Mai 2005 1 StR 30/05, und vom 25. Juli 2006 5 StR 97/06, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 47). c ) Auch die subjektive Seite des Mordmerkmals ist rechtsfehlerfre i b e- legt. Insbesondere erkennt d ie sachverständig beratene Schwurgericht s- kammer , dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten der Annahme der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals entgegenstehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1996 3 St R 588/ 95, BGHR StGB § 211 Abs. 2 N iedrige Beweggründe 32 , Urteil vom 25. Juli 2006 5 StR 97/06, aaO ) . Sie schließt dies indessen mit rechtlich nicht zu beanstandenden E r- wägungen aus , weil der Angeklagte , der die Tötung im Vorfeld angekündigt hatte, durch aus in der Lage gewesen war, die maßgeblichen Umstände zu erkennen und seinen Impulsen zu widerstehen ( vgl . BGH, Urteil vom 29. November 1978 2 StR 504/78, BGHSt 28, 210, 212 mwN ). Soweit das 8 9 - 7 - Landgericht bei der Bewertung der Persönlichkeitsstörung des A ngeklagten die einer jugendrechtlichen Sanktion zugrundeliegenden Umstände ungeac h- tet ihrer Unverwertbarkeit nach § § 63, 51 BZRG herangezogen hat, schließt der Senat sicher aus, dass sich dies auf die vom Landgericht vorgenommene Be urteil ung der subjektive n Voraussetzungen des Mordmerkmals zum Nac h- teil des Angeklagten ausgewirkt hat. 4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen entspr e- chend dem An trag des Generalbundesanwalts schon deswegen keinen B e- stand haben , weil das Landgericht insoweit die nicht verwertbare jugen d- rechtliche Sanktio n heranzieht . Der Senat vertritt darüber hinaus die Auffa s- sung, dass die Maßregelanordnung hier von vornherein nicht erfolgen kann. A uch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Absta nds gebot s im Recht der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisher i- gen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu entsche i- den (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 5 StR 617/12). Danach ist die A n- ordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben d er Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe jedenfalls nicht unerlässlich (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 3 StR 330/12 und vom 25. Juli 2012 2 StR 111/12 , BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessen s- entscheidung 8; Beschluss vom 9. Januar 2013 1 StR 558/12 ). Dies führt zum Wegfall des Maßregelausspruchs. 10 - 8 - 5. Die Kosten - und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rec h- nung, dass der Angeklagt e mit seinem Rechtsmittel einen ausdrücklich e r- strebten Teilerfolg erzielt hat. Basdorf Sander Schneider König Bellay 11
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