BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 129/14 vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenk lägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Ko sten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsve r- fahren erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht. Schneider Dölp König Berger Bellay
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