ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR129.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 129/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Mai 2016 beschlossen: 1. Aus den Gr ünden der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 31. März 2016 wird a) dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den B e- schluss des Landgeri chts Berlin vom 15. Februar 2016 gewährt, b) dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 , mit dem die Revision des Angeklagten ge gen das vorbezeichnete Urteil a l s unzulässig verwo r- fen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannt e Urteil wird nach § 349 Ab s. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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