ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR129.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 129/17 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 3 49 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die für Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe beträgt ein Jahr. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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