ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR129.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 129/18 vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 20. Dezember 2017 im gesamten Stra f- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehung s- anordnungen ge troffen. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat dem Ange klagten bei der konkreten Strafzume s- sung bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des tatgegenständlichen - fache (im Fall II.1), das 927 - fache (im Fall II.3) und das 162 - fache (im überschritten hat (UA S. 61). Dabei ist es erkennbar versehentlich von dem Grenzwert von 1,5 Gramm (betreffend Heroin) statt 5 Gramm für die nicht g e- ringe Menge Kokainhydrochlorid ausgegangen ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Febr u- ar 1985 2 StR 685/84 , BGHSt 33, 133; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 82). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der an sich durchaus ang e- messene Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Bewertung beruht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 20 14 5 StR 239/14). Der Aufhebung der Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstand e- ten Wertungsfehler nicht. Ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind dem neuen Tatgericht nicht verwehrt. Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler 2 3 4
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