Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja (nur zu B I 1 und 2) Veröffentlichung: ja (nur zu B I 1 und 2) StPO § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1 GVG § 192 Abs. 2 und Abs. 3 1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute Re- visionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar. 2. Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungs- schöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366). 3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung seines Aussageverhaltens verwertbar. BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01 LG Berlin - 5 StR 130/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Bestechung (zu 1) und Bestechlichkeit (zu 2 bis 5) - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. und 23. Januar 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt E für K , Rechtsanwälte S und B für P , Rechtsanwältin Z für R , Rechtsanwältin M für Sc , Rechtsanwalt Mi für L als Verteidiger , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 23. Januar 2002 fr Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Deze m - ber 1999 werden verworfen. Jeder Angeklagte trgt die Kosten seiner Revision. Die Staatskasse trgt die Kosten der Revisionen der Staatsa n - waltschaft und den Angeklagten hierdurch etwa entstandene notwendige Auslagen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Bestechung in acht Fllen verurteilt; es hat gegen ihn in Anwendung des § 55 StGB zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr verhngt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde nicht zur Bewhrung ausg e - setzt; daneben blieben anderweits rechtskrftig verhngte zsurbegrnde n - de Geldstrafen bestehen. Das Landgericht hat ferner die Angeklagten P und Sc jeweils wegen Bestechlichkeit in drei Fllen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur B e - whrung ausgesetzt worden ist; die Angeklagten R und L hat es jeweils wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verbßt durch Untersuchungshaft, verurteilt. Alle Angeklagten wurden von weiteren gleichen Anklagevorwrfen freigesprochen. - 4 - A. Der in der Trkei geborene Angeklagte K betrieb von Herbst 1993 bis Frhjahr 1997 in Berlin-Wedding eine Fahrschule mit zahlreichen, vornehmlich trkischstmmigen Fahrschlern. Fr Geldbetrge meist zw i - schen 1.500 und 2.000 DM erteilte er Fhrerscheinbewerbern, die ± vielfach wegen unzulnglicher Deutschkenntnisse, aber auch wegen intellektueller Defizite oder wegen Zeitmangels ± Probleme mit dem Erlernen der fr die theoretische Fahrprfung notwendigen Kenntnisse hatten, Garantiezusa- gen fr das Bestehen der theoretischen Fahrprfung. Um diese zu erfllen, kam K ab Sommer 1994 mit den brigen Angeklagten, die Fah r - prfer bei der Technischen Prfstelle fr den Kraftfahrzeugverkehr des Kraftfahrzeugberwachungsvereins Berlin (DEKRA) waren, ± daneben noch mit weiteren dort ttigen Fahrprfern ± berein, daß diese ihm gegen das Versprechen von Geldzahlungen ber jeweils 300 bis 500 DM die Manipul a - tion mndlicher Theorieprfungen mit von den Kenntnissen unabhngigem Prfungserfolg zugunsten von ihm angemeldeter Fahrschler zusagten. Smtliche Anklagevorwrfe haben entsprechende konkret bezeichnete Ei n - zelflle zum Gegenstand; acht zwischen Mai 1995 und Dezember 1996 b e - gangene Flle sind Gegenstand der Verurteilungen K s wegen B e - stechung und jeweils eines der anderen Angeklagten wegen Bestechlichkeit. B. Die unbeschrnkten Revisionen aller fnf Angeklagter sind ebenso offensichtlich (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 6) unbegr n - det wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die beschrnkt sind auf die Nachprfung smtlicher Freisprche, ferner der Rechtsfolgenaussprche zum Nachteil der vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten. Auch der Generalbundesanwalt vertritt die Revisionen der Staatsanwaltschaft - 5 - nicht. Zur Begrndung kann sich der Senat auf die im Ergebnis umfassend zutreffenden Ausfhrungen des Generalbundesanwalts in den Antrag s - schriften vom 19. Juli 2001 beziehen, zu denen er lediglich folgendes erg n - zend bemerkt. I. Verfahrensrgen 1. Am 22. Sitzungstag stellte die Strafkammerv orsitzende die (da u - erhafte) Verhinderung eines bis dahin an der Hauptverhandlung mitwirke n - den Schöffen durch lnger andauernde Erkrankung fest; fr ihn trat ein E r - gnzungsschöffe ein, der dann als Schöffe bei der Urteilsfindung mitgewirkt hat. Mit auf § 338 Nr. 1 StPO gesttzten Besetzungsrgen machen drei A n - geklagte geltend, der ursprngliche Schöffe sei bereits an den ersten 21 Sitzungstagen teilweise krankheitsbedingt verhandlungsunfhig gewesen; einer der Revisionsfhrer beanstandet auch die Ablösung dieses Schöffen. Die Rgen können keinen Erfolg haben. a) Sinn und Zweck des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO sowie die entsprechenden Regelungen unter Nrn. 2 und 3 der Vo r - schrift machen deutlich, daß als erkennendes Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO ausschließlich die Gerichtsbesetzung anzusehen ist, die das mit der Revision angefochtene Urteil gefllt hat (vgl. Hanack in L ö - we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 8; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 23). Allein fr diese Richter hat zu ge lten, daß in ihrer Person whrend der gesamten Dauer der Hauptverhandlung kein Besetzungsmangel vorli e - gen darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 151). Auf Besetzungsmngel in der Person eines spter durch einen Ergnzungsrichter (§ 192 GVG) abg e - lösten Richters ist der absolute Revisionsgrund daher ebensowenig a n - wendbar wie auf solche bei einem bis zur Urteilsfindung nicht eingetretenen Ergnzungsrichter. - 6 - Aus einer Verhandlungsunfhigkeit des spter wegen Krankheit ausgeschiedenen Schffen whrend seiner Mitwirkung an der Hauptve r - handlung knnte daher allenfalls ein relativer Revisionsgrund hergeleitet werden, wenn dieser Schffe im Zustand der Verhandlungsunfhigkeit an einer Entscheidung mitgewirkt htte, die sich ± ohne in fehlerfreier Bese t - zung besttigt worden zu sein ± auf die Urteilsfindung ausgewirkt htte. An entsprechendem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerlûlichem Revision s - vorbringen fehlt es. Abgesehen davon sind nicht einmal hinreichend ko n - krete Anhaltspunkte fr eine Verhandlungsunfhigkeit des ausgeschiedenen Schffen vor seiner Erkrankung ersichtlich. b) Die Erkrankung wiederum gab der Strafkammervorsitzenden A n - laû, den Schffen als verhindert ablsen zu lassen (§ 192 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 3 GVG). Willkr lût ihre Entscheidung nicht erkennen. Dieser eingeschrnkte revisionsgerichtliche Prfungsmaûstab kann hier nicht anders gelten als im Fall der Feststellung der Verhinderung eines Schffen vor Beginn der Hauptverhandlung, fr den dies aus der R e - gelung in § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG, § 336 Satz 2 StPO folgt (H a - nack in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 37; Kleinknecht/Meyer- Goûner, StPO 45. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; noch offengeblieben in BGHSt 35, 366, 373). 2. Auch die auf § 338 Nr. 8 StPO und auf Verletzung des § 261 StPO gesttzten Verfahrensrgen von drei Angeklagten im Zusammenhang mit der Befragung der Zeugin T bleiben erfolglos. Diese Zeugin, der das Landgericht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO zugebilligt hat, die indes nach entsprechender Belehrung zunchst zur Sache ausgesagt hatte, weigerte sich im Verlauf ihrer Vernehmung unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht, weiterhin Fragen der Ve r - teidigung zu beantworten. - 7 - Nach dem Revisionsvorbringen ist nicht ersichtlich, daû das Landg e - richt der Zeugin, die selbst wegen hnlicher Vorwrfe wie der Angeklagte K im Zusammenhang mit der DEKRA tatverdchtig, zudem als S e - kretrin seiner Fahrschule teilnahmeverdchtig war, zu Unrecht ein zum Aussageverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt htte (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.; Klei n - knecht/Meyer-Goûner aaO § 55 Rdn. 2 m.w.N.). Die Zeugin war damit, auch nachdem sie auf eine Aussageverweigerung zunchst verzichtet hatte, b e - fugt, ohne Angabe von Grnden die Beantwortung smtlicher Fragen der Verteidiger zu verweigern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 55 Rdn. 12; § 52 Rdn. 15; Dahs in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 55 Rdn. 17). Deren und der Angeklagten eigenes Fragerecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbrgR; vgl. dazu BGHSt 46, 93, 94 ff.) muû dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung (n e - mo tenetur se ipsum accusare; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbrgR; vgl. dazu BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.; Rieû in L - we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. I Rdn. 88, 96) nachstehen. Im brigen haben die Verteidiger das Angebot, ber das Gericht Fragen an die Zeugin zu richten, nicht genutzt (UA S. 49; Beschluû des Landgerichts vom 30. August 1999, Bl. 64, 67/PB V). Der unbegrndete A n - trag, die Zeugin zur Beantwortung bestimmter unmittelbar von den Verteid i - gern formulierter Fragen zu zwingen, schloû nicht den Antrag ein, das G e - richt mge diese Fragen als eigene stellen. Dies gilt umso mehr, als die Verteidigung ausdrcklich das bloûe Einrumen der Mglichkeit einer Übe r - nahme ihrer Fragen durch das Gericht anstelle der ± notfalls auch zwang s - weise ± begehrten Durchsetzung ihres eigenen Fragerechts als unzulssig erachtet hatte. Zudem ist eine zulssige Aufklrungsrge, mit der das U n - terlassen der Übernahme von Verteidigerfragen durch das Gericht im Rev i - sionsverfahren beanstandet werden mûte, in diesem Zusammenhang nicht erhoben worden. - 8 - Die Prozeûsituation steht im Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung auf der einen und dem Frag e - recht von Angeklagtem und Verteidigung auf der anderen Seite. Ein Verbot, die Angaben eines so die Aussage teilweise verweigernden Zeugen zum Nachteil des hierdurch in der aktiven Wahrnehmung seines Fragerechts b e - eintrchtigten Angeklagten zu verwerten, lût sich indes aus dessen Recht auf ein faires Verfahren nicht herleiten. Dieses Ergebnis folgt maûgeblich aus der Bedeutung der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren. Allerdings ist der Tatrichter verpflichtet, ein solches Aussageverhalten im Rahmen der Beweiswrdigung bei der Beurteilung der Aussage des betreffenden Zeugen kritisch zu bewerten (vgl. BGH NStZ 2001, 440; allgemein zur Verwertbarkeit BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 8; Rengier NStZ 1998, 47, 48). Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist nicht zu besorgen, daû der Tatrichter dieser Verpflichtung im Rahmen seiner Beweiswrdigung letztlich nicht gengt htte. 3. Die auf Ablehnung von Beweisantrgen auf Vernehmung eines sprachwissenschaftlichen Sachverstndigen gesttzten Verfahrensrgen der Staatsanwaltschaft scheitern bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Fr die hinreichende Beurteilung der Geeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO) htte es ± bezogen auf jeden Prfling, dessen Sprac h - kundigkeit sachverstndig zu untersuchen begehrt wurde ± einer genauen Bezeichnung hierfr relevanter besonders tatzeitnaher aktenkundiger E r - kenntnisse ± gegebenenfalls aus Prfungsunterlagen und Vernehmungen ± bedurft. Die pauschale Bezugnahme auf in der Anklage angegebene Fun d - stellen in dem abgelehnten Antrag ist jedenfalls im Rahmen der Revision s - begrndung insoweit offensichtlich unzulnglich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Be weisantragsrecht 5). II. Sachrgen - 9 - 1. Die sachlichrechtliche berprfung der Beweiswrdigung gibt insgesamt keinen Anlaû zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich auch, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daû das Landgericht trotz Feststellung lnger andauernder allgemeiner Unrechtsvereinbarungen zw i - schen dem Angeklagten K auf der einen und den brigen Angekla g - ten auf der anderen Seite nur in den Fllen zur Verurteilung gelangt ist, an die sich der gestndige Angeklagte K konkret sicher erinnern konnte und bei denen zugleich gravierende Indizien fr eine tatschlich erfolgte Prfungsmanipulation vorlagen. a) Die beraus vorsichtige und zurckhaltende Beweiswrdigung des Tatrichters war geprgt von der dem Zusammenhang des Urteils ausre i - chend deutlich zu entnehmenden erheblichen Schwierigkeit der gesamten Beweislage. Diese war mitbeeinfluût von unterschiedlichen Interessen des Angeklagten K auf der einen, der brigen Angeklagten auf der and e - ren Seite, und ersichtlich auch von unterschiedlichen, nicht stets am Ziel der Wahrheitsfindung orientierten Eigeninteressen verschiedener Beweispers o - nen. Zwar erfuhr das Pauschalgestndnis des Angeklagten K zah l - reiche Sttzungen, nicht zuletzt durch die Feststellungen ber weitgehende Manipulationsmglichkeiten, wie sie im Organisationsbereich der DEKRA erffnet waren. Auch konnten generelle Falschbezichtigungsmotive des A n - geklagten K rechtsfehlerfrei als fernliegend angesehen werden. I n - des waren massive Bedenken gegen die Detailgenauigkeit seiner Angaben berechtigt, da er einerseits ± ersichtlich aufschneiderisch ± angab, 99 Pr o - zent der in Zahlungslisten enthaltenen Fahrschler htten eine manipulierte Prfung erhalten, an die einzelnen Personen andererseits dann keine oder nur vage Erinnerungen hatte. Bei dieser Ausgangslage war eine nhere Konkretisierung seiner pauschalen Angaben, die zur zuverlssigen be r - zeugungsbildung fr die Ausfhrung bestimmter Bestechungstaten ausg e - reicht htte, nur schwer zu erreichen. Die sachlichrechtliche Prfung durch - 10 - den Senat ergibt in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhalt s - punkte dafr, daû der Tatrichter insoweit vorhandene aussichtsreiche B e - weismittel unerschpft gelassen htte. Ohnehin bestand zustzlicher Anlaû zu kritischer Wrdigung ± ohne daû der Tatrichter deshalb gehalten gewesen wre, dem Gestndnis insg e - samt zu miûtrauen ± im Blick auf die besondere Gestndnismotivation des Angeklagten K , der ersichtlich durch seine Aussagebereitschaft eine weitere Inhaftierung zu verhindern suchte; dies gilt zumal im Blick auf das gesamte Prozeû- und Begleitverhalten dieses Angeklagten, insbesondere im Zusammenhang mit seinem schlieûlich erfolgten eigenmchtigen Ausbleiben aus der weiteren Hauptverhandlung. Der Gesamtzusammenhang des Urteils lût hinreichend deutlich erkennen, daû der Tatrichter sich bei seiner im Detail besonders zurckhaltenden berzeugungsbildung auch von solchen berechtigten berlegungen hat leiten lassen. b) Auch in Fllen der hier vorliegenden Art mag freilich eine tatric h - terliche berzeugung von einem ber die Einzelfallindividualisierbarkeit hi n - ausgehenden, im Wege der Schtzung zu ermittelnden Mindestschuldu m - fang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von der Anklage erfaûter Einzelflle auf wahldeutiger Tatsachengrundlage fhren kann (vgl. fr allerdings ganz unterschiedliche Flle BGHSt 40, 374, 376 f.; 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426). Dies wre namen t - lich zum Nachteil des an smtlichen in Betracht zu ziehenden Taten mitb e - teiligten Angeklagten K nicht undenkbar gewesen. Indes war das Landgericht hier nicht gehalten, eine solche Schtzung vorzunehmen. In s - besondere vor dem Hintergrund der Umstnde des Gestndnisses des A n - geklagten K und seines sonstigen Verhaltens ist es vom Revisionsg e - richt hinzunehmen, daû der Tatrichter bei seiner ihm obliegenden berze u - gungsbildung den Angaben dieses Angeklagten mit Zurckhaltung begegnet - 11 - ist und eine weitergehende Verurteilung im Wege der Schtzung allein auf der Grundlage seines weitgehend pauschalen Gestndnisses nicht vorg e - nommen hat. Da im brigen gravierende Indizien fr eine Prfungsmanipulation nicht gegeben waren, fehlte es an einer hinreichenden Schtzungsgrundl a - ge. Anlaû zu revisionsgerichtlicher Korrektur des Beweiswrdigungserge b - nisses, namentlich zum Nachteil der Angeklagten, bestand umso weniger angesichts eines vor den festgestellten Tathintergrnden eher milden, aber nicht etwa ersichtlich unausgewogenen Gesamtergebnisses. c) Die Konkretisierungsanforderungen, die der Tatrichter bei Fes t - stellung jeder einzelnen Tat vorausgesetzt hat, und seine daraus folgende strikte Orientierung an den angeklagten Einzelfllen sind hier zudem vom Revisionsgericht umso mehr hinzunehmen, da die Taten nach der Rechtsl a - ge vor Inkrafttreten des Korruptionsbekmpfungsgesetzes vom 13. A u - gust 1997 (BGBl. I 2038) zu beurteilen waren (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach altem Recht bestanden noch strengere Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung, die mit der Vorteilsgewhrung an den Amtstrger zusa m - menhing (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 21 ff.; Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. §§ 331 ± 338 ± Nachtrag ± Rdn. 7 ff.; Dlling ZStW 112 [2000], 334, 343 f.). 2. Die Schuldsprche sind rechtsfehlerfrei. Die bestochenen DEKRA-Fahrprfer waren Amtstrger gemû § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (vgl. BGHSt 42, 230, 233). Auch die Rechtsfolgenaussprche sind aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Namentlich im Blick auf die lange Dauer der Untersuchungs- - 12 - haft bei allen vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten knnen die Einwnde der Staatsanwaltschaft gegen die jeweiligen Rechtsfolgenau s - sprche keinen Erfolg haben. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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