5 StR 130/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. J u - ni 2002 , an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 2001 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 22 Fällen des une r - laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln davon in 21 Fällen in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht ve r - treten wird, bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte vermittelte im August 1998 einem Freund, der ihm Hilfe bei der Gründung einer Handelsvertretung in der Möbelbranche ve r - sprochen hatte, aus Dankbarkeit den Kontakt zu Berliner Kokainhändlern und begleitete ihn bei den ersten beiden Einkaufsfahrten, 10 und 100 Gramm Kokain betreffend. Von September 1998 bis Juni 1999 erwarb der Angeklagte mit diesem gemeinsam oder als sein Vertreter neun Mal ca. 50 Gramm und elf Mal 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von - 4 - jeweils 20 % und transportierte es nach Dresden, wo es ber ein bereits b e - stehendes Vertriebssystem des Mittters weiter verkauft wurde. Als Belo h - nung erhielt der Angeklagte monatlich 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung. Dadurch erzielte er insgesamt 4000 DM. Außerdem wurde ihm ein PKW zur Verfgung gestellt. Die Strafzumessung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Tters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstnde festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwgen. Ein Eingriff des R e - visionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwgungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, g e - rechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137). Fehler der genannten Art liegen hier nicht vor. Solche zeigt die B e - schwerdefhrerin mit ihren Einzelbeanstandungen nicht auf. Auch sind keine durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO). Zwar hat sich der Angeklagte in den Fllen II.3 bis II.22 aktiv an der Verbreitung des Rauschgifts beteiligt, worauf das Landgericht bei der ko n - kreten Strafzumessung nicht mehr eingegangen ist. Dazu war es gemß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO angesichts der konkreten Tatumstnde auch nicht gehalten, weil die Tterschaft des Angeklagten in allen Fllen im wesentl i - chen durch seine Mitwirkung in einem bereits bestehenden Vertriebssystem charakterisiert war. Im Hinblick auf die gefundenen Einzelstrafen schließt der Senat ± in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ± aus, daß - 5 - die vom Landgericht nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 anstatt Abs. 2 StGB vorgenommene Milderung sich im Ergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch die gefundene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat einen besonders straffen Z u - sammenzug auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusamme n - hangs der Straftaten und der weiteren fr den Angeklagten sprechenden Umstnde auch im Blick auf das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachve r - halts rechtsfehlerfrei fr vertretbar gehalten. Der Senat schlieût auch aus, daû die Gesamtfreiheitsstrafe noch milder zugemessen worden wre, wenn sie das Landgericht aus den richtig den Taten zugeordneten 22 und nicht irrtmlich aus 23 Einzelstrafen gebildet htte (UA S. 20 f.). Die unterlassene Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist im Blick auf die Hhe der Gesamtstrafe ebenfalls rechtlich nicht zu bea n - standen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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