5 StR 130/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. September 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung, wegen r344u-berischer Erpressung, wegen versuchter N366tigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter r344uberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Insbesondere gen374gen die Erw344gungen, mit denen das Landgericht in den F344llen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer F344lle nach 247 249 Abs. 2 StGB 2 - 3 - bzw. 247 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Dro-genmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgr374nde ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337-stabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vor-zunehmenden Gesamtw374rdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein 204hartn344ckiger Wiederholungst344ter223 und 204massiver Bew344hrungsversager223 zu sein (UA S. 85), den auch fr374her erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenst344ndlichen Straftaten abgehalten habe. Es ber374cksichtigt dabei aber nur vordergr374ndig, dass die letzten unmittelbar einschl344gigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zur374ckliegen und der Angeklagte die damals gew344hrten Strafaussetzungen zur Bew344hrung durchgestanden hat, weswegen die Stra-fen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verh344ngten Bew344hrungsstrafe wegen Bet344ubungsmitteldelikten (UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Pers366nlichkeit des Angeklagten ge-troffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinl344ngliche Grundlage. 3 Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begr374ndungs- und Wertungs-fehlern keinen Bestand hat, k366nnen die zugeh366rigen Feststellungen beste-hen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststel-lungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 2. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) die Pr374fung zu erm366glichen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB gegeben sind. Die 226 374berdies unter blo-337em Verweis auf das Gutachten des Sachverst344ndigen erfolgte (UA S. 92) 226 5 - 4 - Annahme des angefochtenen Urteils, es fehle an einem Hang im Sinne des 247 64 Satz 1 StGB, begegnet n344mlich durchgreifenden Bedenken. Das beim Angeklagten festgestellte Abh344ngigkeitssyndrom (UA S. 80 f., 92) ist ein si-cheres Indiz f374r das Vorliegen eines Hangs (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 64 Rdn. 9). Eine lediglich 204milde223 Entzugssymptomatik sowie das Fehlen einer Pers366nlichkeitsdepravation (vgl. UA S. 82) stehen dem ebenso wenig entge-gen wie drogenfreie Intervalle (zum Ganzen Fischer aaO 247 64 Rdn. 7 ff.). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, w374rde die Anordnung der Ma337regel nicht hindern (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 6 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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