5 StR 130/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen d as Urteil des Lan d- gerichts Lübeck vom 17. November 2010 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Angeklagten K . K . und N . K . mit der Maßgabe, dass die in Österreich erli t- tene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die ve r- hängte Strafe angerechnet wird als unbegründet verwo r- fen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t tels und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteil sgründe entnehmen, dass das Landgericht die für die Strafzumessung relevante Verminderung des Schadens der betrogenen Versicherungsunternehmen durch die vera n- lassten, für die Angeklagten freilich nicht belastenden Prämienzahlungen nicht ve r kannt hat. Bas dorf Raum Schneider König Bellay
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