BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 130/15 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de s Landgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsions kläger durch seine Revision entsta n- denen notwendigen Auslagen zu trage n. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausschluss des Notwehrrechts ist letztlich tragfähig begründet. Als der N e- benkläger sich vor dem Angeklagten postierte (UA S. 12), hatte der Angeklagte die Möglichkeit und die Pflicht, den Messereinsatz anzudrohen. Auf die Erw ä- gungen der Schwurgerichtskammer zu einer Notwehrprovokation und zu einer Ausweichpflicht des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an. Das Landgericht hat dem Angeklagten zu Unrecht einen viermonatigen Vol l- streckungsabschlag gewährt. Denn das wegen eines weiteren Vorwurfs z u- nächst gesondert geführte Verfahren, in dem die Verzögerung eingetreten war, war zwar zum hiesigen Verfahren verbunden, dann aber gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Anlass für eine Kompensation bestand daher nicht. Sande r Schneider Dölp König Feilcke
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