ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR130.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 130/19 vom 17. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a . - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- des anwalts und d es Beschwerdeführer s am 17. Juli 20 1 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagte n wird das Urteil des L andge- richt s Dresden vom 19. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen i n den Strafausspr üchen für die Taten des schweren Bandendiebstahls (II . 1 bis 14 der Urteilsgründe) so- wie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhand- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen . Die weitergeh ende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagte n wegen schweren Bandendieb- stahls in 14 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Widerstandes gegen Vollstreck ungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen . Die gegen das Urteil gerichtete Revi- sion des Angeklagte n führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Im Übrige n ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des L andgericht s war der Angeklagte zu den Tatzeiten Mitglied einer international organsierten polnischen Bande, die in - Go - System s ertige Kraft- wagen entwendete und nach Polen verbrachte. In 13 der verfahrensgegen- ständlichen 14 Taten des schweren Bandendiebstahls war dem nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Angeklagte n zumindest die Funktion des Fahrers zugewiesen. Im Zeitraum vom 15. Juni bis 20. November 2017 verbrachte er elf Kraftwagen im Wert zwischen 21.632 Euro und 150.000 Euro nach Polen. In einem Fall ließ er einen gestohlenen Mercedes AMG (Wert 80.000 Euro ) auf s einer Flucht vor der Polizei in Thüringen zurück. In einem w eiteren Fall erlitt er mit einem BMW X5 ( Zeitwert etwa 75.000 Euro ) kurz vor der polnischen Grenze einen Unfall, bei dem das Auto liegenblieb. 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur zu Tat II. 15 (Wi- derstand gegen Vollstreckungsbeamte) sta nd. Das L andgericht hat die Bemessung der für die Taten des schweren Bandendiebstahls verhängten Strafen wesentlich am Wert der entwendeten Kraftwagen ausgerichtet (UA S. 22). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Weise es den insoweit maßgebenden Zeitwert ermittelt hat und ob wofür etwa die vielfach in Cent - Angaben aufgeführten Werte spre- chen könnten etwa die jeweiligen Kaufpreise übernommen wurden. Auch zum Alter und zum Zustand der Autos verhält sich das Urteil nicht. 2 3 4 - 4 - Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das L andgericht zu hohe Kraftf ahrzeug werte zugrunde gelegt und in der Folge zu hohe Strafen bestimm t hat. Die für die genannten Taten verhängten Strafen sowie die Gesamtstrafe waren deshalb mit den zugehörige n Feststellungen aufzuheben. Die Sache be- darf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 5
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