ECLI:DE:BGH:2019:170719U5STR130.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 130/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a . - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2019 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbunde sanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsrätin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. November 2018 mit den zuge- hörigen Fest stellungen aufgehoben a) in den Strafaussprüchen für die Taten des schweren Ban- dendiebstahls gemäß II.1 bis 14 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch und b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls i n 14 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. hungsentscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der 1 - 4 - Sachrüge Erfolg, führt jedoch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) auch zu der aus dem Tenor ersichtlichen Aufhebung des Strafausspruchs. 1. D as Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Mitglied einer international organ- sierten polnischen Bande, die in Deutschland hochwertige Kraftwagen entwen- dete und nach Polen verbrachte. Gemäß der Bandenabrede reisten jeweils mindes tens zwei Bandenmitglieder in der Nacht nach Deutschland ein und wertvollen Kraftfahrzeugen, die frei auf nicht umzäunten Hausgrundstücken - Go - verfügten. Ein Bandenmitglied scannte mit einem Funkstreckenverlängerer die Hauswand, um das Signal ei- Währenddessen stand ein anderes Bandenmitglied an der Tür des ins Auge gefassten rendes Bandenmitglied steuerte das Auto mit Hilfe eines voreingestellten mobi- len Navigationsgeräts vom Tatort zur V erwertung in Polen. In 13 der verfahrensgegenständlichen 14 Taten des schweren Banden- diebstahls war dem nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Angeklagten zumindest die Funktion des Fahrers zugewiesen. Im Zeitraum vom 15. Juni bis 20. November 2017 v erbrachte er elf Kraf twagen im Wert zwischen 21.632 Euro und 150.000 Euro nach Polen, von denen jedoch einer aus unge- klärten Gründe n vor der Übergabe verbrannte. In den weiteren Fällen erlitt er mit einem BMW X5 (Zeitwert etwa 75.000 Euro ) kurz vor der pol nischen Grenze einen Unfall, bei dem das Auto liegenblieb, bzw. ließ er einen gestohlenen Mer- 2 3 4 - 5 - cedes AMG (Wert 80.000 Euro ) auf seiner Flucht vor der Polizei in Thüringen zurück. In den zehn Fällen erfolgreicher Übergabe in Polen erhielt der Angeklag- te al Euro, mithin ins- gesamt 5.000 Euro . 2. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in weit habe der Angeklagt 73 Abs. 1 StGB erlangt. Hin- gegen scheide eine Einziehung des Wertes der entwendeten Kraftwagen aus. Zwar habe er Mitverfügungsgewalt über die Fahrzeuge gehabt. Jedoch habe sich diese auf die vorgegebenen Strecken bis zum Übergabeor t beschränkt. 3. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tat- bestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt aus üben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, B GHSt 56, 39, 45 f.; vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17, jeweils mwN). Bei mehreren Beteilig- ten genügt insofern, dass sie zuminde st eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Das ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 5 St R 645/17, 5 6 7 8 - 6 - NStZ - RR 2018, 278, 279 mwN). Eine spätere Aufgabe der Mitverfügungsgewalt ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2015 3 StR 157/15, NStZ - RR 2015, 310, 311). b) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte die Kraftwagen im Sinne von § 73 A bs. 1 StGB durch die jeweiligen Taten erlangt. Er hatte während der Überführungsfahrten die faktische Herrschaft über und damit ungehinderten Zugriff auf die Fahrzeuge. Angesichts der alleine vom Angeklagten durchge- führten Transporte, der Fahrstrecken von oftmals mehreren hundert Kilometern und der daraus resultierenden langen Fahrzeiten waren ihm diese Autos auch chluss vom 21. August 2018 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, 21). c) Da die f ür die Einziehungsentscheidung relevanten Fahrzeugwerte bislang nicht durch eine Beweiswürd igung belegt sind (vgl. unten 4. a), hebt der Senat die entsprechenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat dar auf hin, dass bei Einziehung der jeweiligen Fahrzeugwerte die an den Angeklagten ausgekehrten Entlohnungen aus der Tatbeute nicht zusätzlich eingezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. 4. Die von der Staatsanw altschaft vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehungsentscheidung ist unwirksam. Denn zwischen dieser und dem nicht rechtsfehlerfrei getroffenen Strafausspruch besteht ein untrennbarer Zusammenhang. 9 10 11 12 13 - 7 - a) Das Landgericht hat die Bemess ung der für die Taten des schweren Bandendiebstahls verhängten Strafen wesentlich am Wert der entwendeten Kraftwagen ausgerichtet (UA S. 22). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Weise es den insoweit maßgebenden Zeitwert ermitt elt hat und ob wofür etwa die vielfach in Cent - Angaben aufgeführten Werte spre- chen könnten etwa die jeweiligen Kaufpreise übernommen wurden. Auch zum Alter und zum Zustand der Autos verhält sich das Urteil nicht. Der Senat kann daher nicht ausschließen , dass das Landgericht zu hohe Kraftfahrzeugwerte zugrunde gelegt und in der Folge zu hohe Strafen verhängt hat. b) Es würde den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Feststellungen verletzen, wenn womöglich für die Strafbemessung andere Kraftfahrzeugwerte angesetzt würden als für die Einziehung. Die für die genannten Taten verhäng- ten Strafen sowie die Gesamtstrafe waren deshalb mit den zugehörigen Fest- stellungen zugunsten des Angeklagten auch (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dieser Sache) auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzu- heben (§ 301 StPO). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 14
Full & Egal Universal Law Academy