5 StR 13/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in drei F344llen, jeweils in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung verurteilt, gegen den Angeklagten B. hat es auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten T. auf eine solche von f374nf Jahren erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen, die sie jeweils nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs 226 der Angeklagte B. strebt die Anord-nung der Ma337regel des 247 64 Abs. 1 StGB an 226 n344her ausf374hren. 1 Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Die Begr374ndung f374r die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt h344lt f374r beide Angeklagte rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 a) Das Landgericht hat 226 sachverst344ndig beraten 226 bei dem Angeklag-ten B. ein Abh344ngigkeitssyndrom mit daraus resultierender schwerer Pers366nlichkeitsver344nderung festgestellt, welches einen Hang im Sinne des 247 64 Abs. 1 StGB begr374nde. Weiter ist es davon ausgegangen, dass er und der Angeklagte T. die Taten begangen haben, um sich mit der Beute 204die t344glich ben366tigte Drogendosis224 zu beschaffen, da sie Angst vor Entzugser-scheinungen gehabt haben. Jedoch hat es einen symptomatischen Zusam-menhang zwischen dem Hang und den Taten verneint. Denn der Angeklagte habe zur Milderung der Auswirkungen seiner Borderline-Pers366nlichkeits-st366rung mit dem Drogenkonsum begonnen und sei dann abh344ngig gewor-den. Die Taten seien daher nur 204vordergr374ndig auf den Hang zur374ckzuf374h-ren224 (UA S. 16). Jedenfalls aber sei eine Entziehungskur aussichtslos. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 Zwar muss zwischen dem im 247 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang zum Konsum berauschender Mittel im 334berma337 und den Taten sowie der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann dieser mit den Erw344gungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt werden. Bei der abgeurteilten massiven Beschaffungskriminalit344t besteht ein eviden-ter Zusammenhang zwischen Hang und Straftaten, der auch in fr374heren Ver-urteilungen des Angeklagten wegen aufgrund Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit begangener Straftaten deutlich wurde. Dies l344sst sich durch den Verweis auf die Borderline-St366rung, die Anlass f374r die Entwicklung der Abh344ngigkeit sein mag, nicht entkr344ften. So fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten daf374r, dass der Angeklagte 226 etwa aufgrund der Pers366nlichkeitsst366rung 226 trotz erfolgrei-cher Behandlung seiner Sucht im gleichen Ma337e gef344hrlich im Sinne des 247 64 Abs. 1 StGB w344re (vgl. hierzu BGHR aaO). 5 - 4 - Den Urteilsgr374nden kann auch nicht entnommen werden, dass bei dem therapiewilligen Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (i. S. v. BVerfGE 91, 1) nicht besteht. Soweit das Land-gericht 226 im Anschluss an den Sachverst344ndigen 226 darauf abstellt, dass die Pers366nlichkeitsst366rung einem therapeutischen Ansatz mit Gruppenge-spr344chen entgegenstehe, fehlen Darlegungen dazu, wieso keine eine ad344-quate Behandlung des Angeklagten gew344hrleistende Therapieform in Be-tracht kommt, die hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet. Schwierig-keiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchf374hrung der Ma337regel d374rfen grunds344tzlich nicht die Entscheidung 374ber deren Anordnung beein-flussen, solange die 374brigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Allein das Scheitern einer l344nger als elf Jahre zur374ckliegenden Entw366hnungstherapie 226 zu deren Behandlungskonzept nichts bekannt ist 226 l344sst nicht den Schluss auf die Erfolglosigkeit jedweden Therapieansatzes zu. 6 7 b) Bei dem Angeklagten T. hat das Landgericht 226 ohne insoweit sachverst344ndig beraten worden zu sein 226 einen auf seiner Heroinsucht beru-henden Hang im Sinne des 247 64 Abs. 1 StGB festgestellt, jedoch von der Anordnung der Ma337regel abgesehen, da von dem Angeklagten keine sucht-bedingten Straftaten mehr zu erwarten seien. Denn er habe sich w344hrend der Untersuchungshaft von Drogen ferngehalten und sei abstinenzwillig. Dies kann angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte die ausgeurteilten schwerwiegenden Taten aufgrund seines Hangs begangen hat, einer Gef344hr-lichkeitsprognose nicht entgegenstehen. Allein der bekundete Abstinenzwille reicht angesichts der nach den Feststellungen bereits seit 1995 bestehenden Heroinabh344ngigkeit des Angeklagten, die zu seinem sozialen 204Abstieg223 bis hin zur Obdachlosigkeit f374hrte, ersichtlich nicht aus, die Gef344hrlichkeit zu be-seitigen. Dies verkennt letztlich das Landgericht auch nicht, wenn es aus-f374hrt, der Angeklagte bed374rfe weiterhin ambulanter Therapie. Danach liegt es aber nahe, dass die hangbedingte Gef344hrlichkeit fortbesteht. - 5 - 2. Nunmehr wird 226 unter Hinzuziehung von Sachverst344ndigen auch f374r den Angeklagten T. 226 374ber die Ma337regelfrage erneut zu entscheiden sein. Der Senat hat den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die M366glichkeit zu geben, auch die Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen unter Ber374cksichtigung von etwaigen Ma337regelanordnungen neu festzusetzen, zumal deren Auswirkung auf die Strafausspr374che sich hier nicht ausschlie337en l344sst. 8 Basdorf H344ger Raum Brause J344ger
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