5 StR 13/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts unver344nderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die un-terbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten ver374b-ten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert. Basdorf Brause Schaal Sch344fer Sander
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