5 StR 13/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zur374ckver-wiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. 1 1. Die eine Ma337regel gem344337 247 64 StGB betreffenden Erw344gungen hal-ten der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat zwar der 226 freilich nicht im Blick auf allf344lliges Verteidigungsverhalten kritisch 374berpr374ften 226 Selbsteinsch344tzung des Ange-klagten folgend (UA S. 8) festgestellt, dass der Angeklagte 204inzwischen seit 3 - 3 - einiger Zeit seine Abh344ngigkeit von harten Drogen 374berwunden hat223, und konnte sich zudem auf das Ergebnis einer Blutanalyse st374tzen, die keine Nachweise von harten Drogen erbracht hat. Diese Umst344nde konnten das Landgericht aber nicht von der Pflicht zur ersch366pfenden Beweisw374rdigung entbinden (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 226 5 StR 214/05), die sich aus den fehlerfrei getroffenen Fest-stellungen ergebenden massiven Hinweise auf eine wenigstens weiter be-stehende Drogenabh344ngigkeit auch ohne aktuellen Konsum harter Drogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 226 2 StR 212/03; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 7) in Erw344gung zu ziehen. Der Lebensweg des Angeklagten, Sohn an den Folgen ihrer Sucht mittlerweile verstorbener Drogenabh344ngiger, spiegelt eine klassische Dro-genkarriere. Der Angeklagte hat seit Erreichen der Strafm374ndigkeit ohne Un-terbrechung und ohne Beeindruckung durch den Jugendstrafvollzug Raub- und Diebstahlstaten begangen, um 226 wie es das Landgericht hinsichtlich der letzten einschl344gigen Verurteilung ausdr374cklich dargelegt hat 226 durch Ver-wertung der Beute seine Drogensucht befriedigen zu k366nnen. Noch w344hrend seiner letzten Haftzeit hatte der Angeklagte Umgang mit Bet344ubungsmitteln und wurde wegen deren unerlaubten Besitzes verurteilt. Die auf 247 35 BtMG abhebenden Beschl374sse des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin gingen An-fang 2007 noch von einer bestehenden Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit des Angeklagten aus, wie auch dieser selbst nach seiner Haftentlassung am 5. Juni 2008. Anders l344sst sich die gegen den Angeklagten bei Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug erhobene Forderung, eine Drogenentw366hnungs-therapie zu absolvieren, nicht verstehen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte mit 374ber 2 211 BAK unter Alkohol und unter dem Einfluss von Cannabinoiden. All dies h344tte zu einer vertieften Pr374fung des Bestehens einer Drogenabh344n-gigkeit gen366tigt. 4 Es tritt hinzu, dass sich eine Bewertung der verfahrensgegenst344ndli-chen Tat als Fortsetzung der vom Angeklagten fr374her betriebenen Beschaf- 5 - 4 - fungskriminalit344t nahezu aufdr344ngt. Der Angeklagte hat ein schwerwiegen-des, mit einem hohen strafrechtlichen Risiko verbundenes Verbrechen be-gangen, um eine nach den Tatumst344nden offensichtlich nur geringe Beute erzielen zu k366nnen, die indes ausgereicht h344tte, in geringem Umfang Bet344u-bungsmittel zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 226 5 StR 214/05). 2. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass die Strafe niedriger ausgefallen w344re, falls eine Drogenabh344ngigkeit vorgelegen h344tte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH NStZ 1992, 381; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 226 5 StR 214/05). Die Strafe ist zumal angesichts des geringen Umfangs der Beute und der vergleichsweise harmlosen Art des Waffenein-satzes trotz Anwendung des 247 250 Abs. 3 StGB eher hoch bemessen. Mit Hilfe des nach 247 246a StPO zwingend zu h366renden Sachverst344ndigen wird das neue Tatgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 21 StGB neu zu pr374fen haben. Die bislang in diesem Zusammenhang herange-zogenen psychodiagnostischen Kriterien erscheinen wenig 374berzeugend. 6 Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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