5 StR 13/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass a) als Einzelstrafen in den F344llen 10, 11 und 12 der Ur-teilsgr374nde jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren festgesetzt wird, b) die vom Angeklagten in der Republik 326sterreich erlit-tene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in neun F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit K366rperverletzung, wegen gef344hr-licher K366rperverletzung sowie wegen dreifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung und mit zweifacher ausbeuterischer und dirigistischer Zuh344lterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2010 als unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist das Urteil auf Antrag des Generalbundesanwalts im Hinblick auf die verabs344umte Festset-zung der Einzelstrafen f374r die F344lle 10, 11 und 12 der Urteilsgr374nde und die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsma337stabes f374r die vom Ange-klagten in der Republik 326sterreich erlittene Auslieferungshaft zu erg344nzen. 2 Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB f374r alle abgeurteilten Vergewaltigungstaten zugrunde ge-legt (UA S. 81). Es hat jedoch versehentlich (UA S. 86) vers344umt, die Einzel-strafen f374r die Taten 10, 11 und 12 der Urteilsgr374nde festzusetzen. In ent-sprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat deshalb die Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe des durch die Strafkammer bestimmten Regelstrafrahmens fest. Das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Fest-setzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Bei Einzelstrafen im 334brigen zwischen drei und vier Jahren ist eine Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht veranlasst, weil der Senat Auswir-kungen durch die nachgeholte Festsetzung der drei Einzelstrafen auf die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe ausschlie337en kann. 3 Der Senat bestimmt zudem den vom Landgericht im Urteilstenor und in den Urteilsgr374nden unterbliebenen Anrechnungsma337stab (247 51 Abs. 4 4 - 4 - Satz 2 StGB) f374r die vom Angeklagten in der Republik 326sterreich erlittene Freiheitsentziehung. Diese ist im Verh344ltnis 1:1 auf die erkannte Freiheits-strafe anzurechnen. Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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