5 StR 131/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 17. Dezember 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: a) Das Landgericht hat das Leistungsverhalten des Angeklagten nicht 226 was hier im Blick auf den Zweifelsgrundsatz bedenklich gewesen w344re 226 in nahen zeitlichen Zusammenhang zur Tatbegehung gebracht, sondern aus 204der rela-tiv guten Leistungsf344higkeit am Morgen223 (UA S. 15) und den noch vorhande-nen Erinnerungen des Angeklagten an das Geschehen der Tatnacht zul344ssi-ge R374ckschl374sse auf das Ausma337 der alkoholbedingten Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten gezogen. b) Angesichts der Tatsache, dass die Get366tete bereits 374ber einen l344ngeren Zeitraum vor der Tat wiederholten Misshandlungen und 204fortw344hrenden De-m374tigungen223 (UA S. 5) durch den Angeklagten ausgesetzt war, bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass die vom Tatgericht als straferschwerend gewerteten Tatumst344nde (204Tat richtete sich 205 gegen ein ihm k366rperlich un- - 3 - terlegenes und zudem deutlich schw344cheres Opfer, dem der Angeklagte 374ber die t366dliche Verletzung hinaus weitere Verletzungen zugef374gt hat223, UA S. 17) Ausdruck der erheblichen Verminderung seiner Schuldf344higkeit sind. Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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