BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 131/15 vom 14. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 5. November 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im S inne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht pos itiv festgestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 5 StR 464/14). Die Strafkammer hat schon im Ausgangspunkt einen rechtlich 1 2 - 3 - unzutreffenden Maßstab zug runde gelegt, in dem sie auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit abgestell t hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 3 StR 169/10, StV 2011, 271 mwN). Auch aus der Gesamtheit der Urteil s- gründe lässt sich nicht sicher entnehmen, dass die Strafkammer gleichwohl von der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen i st. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 , BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entsche i- dung. Sander Dölp König Bellay Feilcke 3
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