ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR131.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 131/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- des anwalts und der Beschwerdeführer am 2. Ap r il 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 11. Dezember 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten der Beihilfe zum schweren Raub schuldig sind. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen, sie jeweils verwarnt (§ 14 JGG) und ihnen Weisungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 JGG) erteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur bezeich- neten Änderung des Schuldspruchs und bleiben im Übrigen aus den vom Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten hätten an der im Wesentlichen durch drei erwachsene Täter verübten Raubtat mittäter- schaftlich mitgewirkt, wird durch die Festste llungen auch eingedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht getragen. Sie erge- 1 2 - 3 - ben a ber, dass sich beide Angeklagte insofern der Beihilfe (§ 27 StGB) schuldig gemacht haben. Der Senat hat daher die Schuldsprüche neu gefasst. § 26 5 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht an- ders als geschehen hätten verteidigen können. 2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der Rechtsfolgen- aussprüche nach sich. Der Senat kann angesichts des unveränderte n Tatbildes ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das die Schwere der Schuld und schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG jeweils verneinende Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung andere, gar noch mildere Erziehungsmaßregeln und Zuch tmittel festgesetzt hätte, zumal bei beiden An- geklagten der rechtsfehlerfrei bejahte Erziehungsbedarf von der abweichenden rechtlichen Bewertung der Tat unberührt bleibt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Mutzbauer Sander Schneider König Berger 3 4
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