5 StR 13/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Feb ruar 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten T . und K . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird a uf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 4 StR 344/11 und vom 20. April 1988 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2 ) . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten P . und Tr . tragen die Kosten ihrer z u- rückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy